Nicht immer läuft bei Ebay alles glatt. In so einem Fall ist es gut, die Spielregeln des Online-Handels zu kennen. stern.de beantwortet die zwölf wichtigsten Rechtsfragen für Käufer. Von Christoph Henn
Nicht immer läuft bei Ebay alles glatt: Die gelieferte Ware entspricht nicht der Beschreibung, der Verkäufer liefert nicht oder es gibt Probleme beim Kauf im Ausland. In solchen Fällen ist es gut, die Spielregeln des Online-Handels zu kennen. Im ersten Teil beantworten wir die wichtigsten zwölf Rechtsfragen für Käufer.
Nach dem Auspacken
kommt manchmal die Ernüchterung:
Der Artikel entspricht
nicht den Erwartungen. Das
Shirt ist viel dunkler als auf den
Auktionsfotos, der CD-Player
funktioniert nicht, die Designer-
Handtasche ist gefälscht. Wie
Sie in diesen Fällen vorgehen
sollten, hängt unter anderem
vom Verkäufer-Status und der
Zahlungsart ab. Am leichtesten
lässt sich das Problem beseitigen,
wenn die Ware bei einem
gewerblichen Verkäufer erworben
oder mit Paypal bezahlt
wurde. Bei gewerblichen Verkäufern
kommen Sie über das
Widerrufsrecht an Ihr Geld,
wenn Sie die Ware zurückschicken
(siehe Frage: "Kann ich Ware zurückgeben,
wenn sie mir nicht gefällt?"). Paypal
wiederum erstattet über den
Käuferschutz den Kaufpreis,
wenn die Ware stark von der
Artikelbeschreibung abweicht,
wenn sie defekt oder gefälscht
ist (AGB Paypal).
Wer bei einem Privatverkäufer
zugeschlagen und per Überweisung
gezahlt hat, sollte zuerst
direkt mit dem Verkäufer
kommunizieren. Bringt das
nichts, kann man sein Glück über
das Problemlösungsverfahren
versuchen, bei dem
Ebay den Verkäufer kontaktiert.
Reagiert der Verkäufer auch
darauf nicht, bleibt nur noch
der Rechtsweg. Voraussetzung
ist, dass man den Verkäufer zur
Nachlieferung oder Nachbesserung
aufgefordert hat. "Lässt
er sich innerhalb der gesetzten
Frist von etwa zwei Wochen
nicht darauf ein, können Sie
den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklären und Ihr Geld zurückfordern",
erklärt Max-Lion
Keller von der IT-Recht-Kanzlei. Das geht über das in Frage "Wie komme ich wieder an mein Geld, wenn der Verkäufer nicht liefert?"
geschilderte Verfahren.
Wer nicht zurücktreten will,
sondern darauf besteht, dass er
eine Designer-Tasche und keine
Fälschung bestellt hat, kann
zumindest Schadenersatz fordern.
Die Höhe bemisst sich an
der Differenz zwischen gezahltem
Betrag und Marktpreis der
Ware - spätestens hier sollte
man einen Anwalt einschalten.
Wenn Sie glauben, dass der Verkäufer
die bezahlte Ware nicht
liefern will - etwa weil er auf
Ihre E-Mails nicht oder ausweichend
reagiert - gibt es verschiedene
Arten, wie Sie Ihr Geld
zurückbekommen. Einfach ist
es, wenn Sie per Paypal bezahlt
haben und Käuferschutz genießen.
Dann müssen Sie sich nicht
mit dem Verkäufer auseinandersetzen,
sondern können Ihre
Forderung bis zu 45 Tage nach
dem Kaufdatum über Paypal
anmelden (siehe Frage: "Was kann ich tun, wenn die Ware anders beschaffen ist als beschrieben?").
Wer per Überweisung gezahlt
hat, muss einen mühsameren
Weg beschreiten. Zunächst sollten
Sie den Verkäufer unter
Setzung einer konkreten Frist
(etwa sieben Tage, mit genauem
Datum) auffordern, die Ware
zu liefern - am besten per Einschreiben.
Nachdem die Frist
verstrichen ist, können Sie -
wieder per Einschreiben und mit
Fristsetzung - den Rücktritt vom
Vertrag erklären und die Erstattung
des Kaufpreises und der
Mahnkosten fordern. Kommt
darauf keine Reaktion, können
Sie bei Gericht einen Mahnbescheid
beantragen, der dem Verkäufer
zugestellt wird. Legt er
dagegen keinen Widerspruch ein,
beantragt man einen Vollstreckungsbescheid.
Mit diesem
wiederum können Sie einen
Gerichtsvollzieher beauftragen,
das Geld einzutreiben. Egal, wie
Sie Ihr Geld zurückfordern: Sie
sollten die Artikelbeschreibung
ausdrucken und die Benachrichtigungsmails
archivieren. Damit
haben Sie auch Beweise, falls der
unzuverlässige Verkäufer (und
damit auch das Angebot) inzwischen
von Ebay entfernt wurde.
Einen großen Nachteil haben Internet-
Bestellungen im Vergleich zum Einkauf in der
Fußgängerzone: Man muss länger auf die Ware
warten. Das liegt schon daran, dass bei Zahlung
per Überweisung der Händler erst abwartet, bis
das Geld auf seinem Konto ist. Doch selbst
danach lässt sich mancher Händler noch viel Zeit -
zu Unrecht: "Grundsätzlich kann der Verbraucher von einer
Lieferung binnen zwei bis drei Tagen nach Geldeingang ausgehen",
erläutert Rechtsanwalt Keller. Schon danach könne man den Verkäufer
unter Fristsetzung zur Lieferung auffordern. Wenn der Händler vorher
weiß, dass er länger braucht, muss er es in der Artikelbeschreibung
beziehungsweise im neuerdings im Verkaufsformular dafür vorgesehenen
Feld angeben (zum Beispiel "Verkäufer versendet den Artikel
innerhalb von 5 Werktagen
nach Zahlungseingang").
Der Fall sorgte 2007 in der
Ebay-Community für Kopfschütteln:
Das Amtsgericht
Pforzheim verurteilte den
Käufer eines gestohlenen
Navigationssystems wegen
Hehlerei. Er habe ahnen
können, dass die Ware aus
einem Diebstahl stamme,
befand die Richterin und
begründete das mit haarsträubenden
Argumenten:
Der Startpreis habe nur
einen Euro betragen, der
Endpreis sei mit einem
Drittel des Marktwertes
auffällig niedrig gewesen
und die Ware stamme aus
Polen. Hätte die Ansicht der
Richterin Schule gemacht,
könnte man kaum mehr bei
Ebay einkaufen - wo es ja
gerade den Reiz ausmacht,
dass Auktionen bei einem
Euro beginnen und zu
Schnäppchenpreisen enden.
Doch das Urteil wurde
in nächster Instanz kassiert,
sodass weiterhin gilt: Wer
unwissentlich Diebesgut
kauft, macht sich nicht
strafbar.
"Er muss aber in Kauf nehmen,
dass der gestohlene
Gegenstand beschlagnahmt
wird", sagt Rechtsanwalt
Keller. Dann kann man allenfalls
versuchen, vom Verkäufer
des Diebesgutes eine
Entschädigung zu erstreiten.
Wer also eine Auktion
verdächtig findet, etwa weil
der Verkäufer nicht sagen
will, woher er den Artikel
hat, sollte besser gleich die
Finger davon lassen.
Bei Beleidigungen kann es leicht passieren, dass die Staatsanwaltschaft
das Verfahren einstellt. Andererseits riskiert man aber auch nicht, auf
irgendwelchen Kosten sitzen zu bleiben: "Man geht mit einem Strafantrag
kein Risiko ein, solange es sich nicht um eine bewusste Falsch-
anzeige
handelt", sagt Rechtsanwalt Keller. Überlegen Sie sich trotzdem,
ob eine Beschimpfung die ganze Mühe wert ist - oder ob Sie
den Wüterich nicht lieber einfach ignorieren.
Regelmäßig finden sich bei Ebay Angebote, bei denen der Schein
trügt: Handy-Dummys, wie sie zur Präsentation in Schaufenstern
benutzt werden, leere Kartons von Spielkonsolen, Fotos von
irgendwelchen
Dingen. Nicht immer muss dahinter ein Betrugsversuch
stecken: Es gibt tatsächlich Leute, die Handy-Attrappen
sammeln oder eine Playstation-Verpackung brauchen, um damit
ihr eigenes Gebrauchtgerät besser verkaufen zu können ("mit
OVP"). Doch oftmals landen solche Produkte eben auch bei Kunden,
die aus allen Wolken fallen, wenn statt des erwarteten Produkts
nur eine - viel zu teuer bezahlte - Verpackung ankommt.
Auch wenn bei erneuter (und genauerer) Sichtung des Angebots
der zuvor überlesene, dezent gehaltene Hinweis "Hier wird nur
eine Verpackung ohne Inhalt angeboten" entdeckt wird, ist noch
nicht alles verloren. Laut Ebay-AGB gilt eine Artikelbezeichnung
als irreführend, wenn sie "bei Käufern falsche Vorstellungen über
den angebotenen Gegenstand" weckt. Wer also eine Verpackung
für eine Playstation anbietet, muss das auch so im Angebotstitel
mitteilen - und darf es nicht in der Beschreibung verstecken.
Andernfalls
wäre das Angebot laut Rechtsanwalt Keller "irreführend"
und der Kunde könnte darauf vertrauen, eine Playstation
geliefert zu bekommen (siehe Frage: "Was kann ich tun, wenn die Ware anders beschaffen ist als beschrieben?").
Das bloße Nichtgefallen ist natürlich kein Mangel,
der vom Gewährleistungsrecht (siehe Frage: "Welchen Anspruch habe ich, wenn die Ware nach einiger Zeit kaputtgeht?") abgedeckt wäre. Dennoch kann man seinen
Kauf aus genau diesem Grund rückgängig
machen - wenn die Ware bei einem gewerblichen
Online-Händler erworben wurde. Professionelle
Ebay-Verkäufer müssen nämlich -
ganz im Gegensatz zu Ladengeschäften - ihren
Kunden ein einmonatiges Widerrufsrecht einräumen.
In dieser Zeit dürfen Käufer ohne
Angabe
von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten
- und ihr Geld zurückverlangen.
Einzige Einschränkung: Die Ware muss noch
in Ordnung sein, damit der Verkäufer sie nach
der Rücknahme auch weiterverkaufen kann.
Erlaubt ist es, die Ware durch "bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme" zu testen, also etwa
Schuhe anzuprobieren und damit im Zimmer
auf und ab zu laufen (wie man es im Geschäft
ja auch tun würde). Wer hingegen ein Kleidungsstück
auf einer Party trägt, kann nicht
erwarten, dass er die durchgeschwitzte Ware
gegen den Kaufpreis zurücktauschen kann.
In so einem Fall kann der Händler einen Wertersatz
verlangen, der sich an seinem Verlust
bei einem Weiterverkauf bemisst.
Interessant ist auch, dass nicht nur der reine
Kaufpreis vom Widerrufsrecht gedeckt ist. Zumindest
bei teureren Artikeln - laut § 357 (2)
BGB ab einem Kaufpreis von 40 Euro - muss
der Händler das Porto für die Rücksendung
übernehmen. Ob er auch verpflichtet ist, die
Kosten für die Hinsendung zu tragen, ist
noch nicht letztinstanzlich geklärt. Die Frage
liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung vor. "Bislang können sich Verbraucher
jedoch auf das Urteil des OLG Karlsruhe
(15 U 226/06) berufen, wonach der Verkäufer
auch die Hinsendekosten erstatten
muss", erklärt Rechtsanwalt Keller.
Die formalen Anforderungen an den Widerruf
sind denkbar gering. Man kann schriftlich
(zum Beispiel per E-Mail oder Fax) und ohne
Begründung widerrufen - und selbst das ist in
der Regel
nicht einmal nötig. Bei beweglichen
Gütern genügt schon die Rücksendung der
Ware als Widerrufserklärung.
Dass einem das Ebay-Konto
extrem heilig sein sollte, ist
erst im März vom Bundesgerichtshof
bestätigt worden.
Es verurteilte einen Mann
dazu, für die Markenrechtsverletzung
geradezustehen,
die seine Ehefrau ohne sein
Wissen mit seinem Ebay-
Account begangen hatte.
Da er seinen Account
nicht
ausreichend vor der Gattin
geschützt habe, müsse er
sich so behandeln lassen,
wie wenn er den Verstoß
selbst begangen hätte
(Az. I ZR 114/06). Das heißt:
Juristisch gesehen,
ist ein
Familien-Account, also ein
Nutzerkonto, auf das Partner
und Kinder Zugriff haben,
riskant für denjenigen, auf
dessen Namen er läuft. Anders
sieht es aus, wenn die
minderjährigen Kinder mit
ihrem eigenen Account bei
Ebay einkaufen - was laut
Ebay-AGB zwar verboten,
aber mangels Identitätsprüfung
kaum zu verhindern
ist. Entgegen der Floskel
"Eltern haften für ihre Kinder"
sind Erziehungsberechtigte
in diesem Fall nicht
automatisch verpflichtet,
für den Schaden zu haften.
Entscheidend ist, ob Sorgfalts-
und Aufsichtspflicht
verletzt wurden. Es macht
einen Unterschied, ob der
neunjährige Sprössling am
Wohnzimmer-PC shoppen
ging oder vom Schulcomputer
aus. In letzterem Fall
ist für den Verkäufer normalerweise
nichts zu holen.
Ob und wie Sie entschädigt
werden, hängt vor allem davon ab, bei
wem Sie die Ware erworben haben.
Privatverkäufer können die Gewährleistung
auf Neuware auf ein Jahr beschränken
und auf Gebrauchtware komplett
ausschließen (zum Beispiel mit dem einfachen
Satz "Ich verkaufe privat unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung")
- und müssen demzufolge auch nicht
haften, wenn der Artikel zunächst
wie vereinbart funktioniert, aber nach
einiger Zeit den Geist aufgibt.
Gewerbliche Verkäufer (und private,
die vergessen haben, die Gewährleistung
auszuschließen) hingegen müssen für
ihre Ware geradestehen. In der Regel beträgt
die Gewährleistungsfrist zwei Jahre,
lediglich für Gebrauchtwaren kann der
Verkäufer sie auf ein Jahr reduzieren.
Die gesetzlich festgeschriebene Gewährleistung
basiert auf einer EU-Richtlinie
und verpflichtet Verkäufer, für Mängel
zu haften, die schon bei Übergabe der
Ware bestanden. Das umfasst jedoch
auch Fälle, in denen erst viel später ein
Defekt auftritt - wenn man davon ausgehen
kann, dass dieser durch einen
Mangel bedingt ist, der bereits von Anfang
an vorhanden war.
Richtig wertvoll ist der Gewährleistungsanspruch
nur in den ersten sechs
Monaten nach dem Kauf. Dann muss
der Kunde nämlich nicht beweisen können,
dass das Telefon oder die Stereoanlage
nach fünf Monaten kaputtging,
weil schon beim Kauf ein Mangel bestand.
Stattdessen liegt die Beweislast
beim Verkäufer, der zur Abwehr des
Gewährleistungsanspruchs belegen müsste,
dass die Ware bei der Übergabe frei
von jeglichen Mängeln war. Ab dem siebten
Monat hingegen muss der Käufer
glaubhaft machen, dass der spät aufgetretene
Defekt schon beim Erwerb im
Keim angelegt war.
Ist der Anspruch des Kunden gerechtfertigt,
so muss der gewerbliche Händler
den Mangel beseitigen (Nacherfüllung).
Dabei kann grundsätzlich der Verbraucher
entscheiden, ob er eine Nachlieferung
(also den Austausch der Ware) oder
eine Nachbesserung (Reparatur) bevorzugt.
Auf keinen Fall sollte er aber ohne
Absprache die Ware selbst reparieren
lassen und die Rechnung an den Verkäufer
schicken: "Der Händler muss selbst
die Möglichkeit zur Nachbesserung haben",
sagt Rechtsanwalt Keller. Auch
ein Vertragsrücktritt ist im Gewährleistungsfall
möglich - allerdings erst, nachdem
der Händler zweimal an der Nacherfüllung
gescheitert ist.
Herr Braun, Sie sind E-Com-
merce-Experte. Gelten in allen
EU-Ländern die gleichen Regeln
für Online-Handel?
Zumindest der Rahmen ist
EU-weit gleich, aber im Detail
gibt es Unterschiede. Für das
Widerrufsrecht etwa gilt in der
EU ein Mindeststandard von
sieben Tagen, der in Ländern
wie Deutschland großzügiger
ist. Die Gewährleistungsfrist
beträgt EU-weit zwei Jahre. Aber es ist viel schwieriger
Recht zu bekommen, wenn
man bei einem Online-Händler
im Ausland einkauft …
Das ist inzwischen nicht mehr
so schwierig, wie viele denken. Konkretes Beispiel: Ich habe
bei einem französischen Ebay-
Händler eingekauft und möchte
von meinem Widerrufsrecht
Gebrauch machen. Der weigert
sich jedoch, mein Geld
zurückzuzahlen. Wie würden
Sie vorgehen?
Zunächst würde ich sehen,
ob sich die Zahlung zurückziehen
lässt. Das geht, wenn -
etwa über Paypal - per Kreditkarte
bezahlt wurde. Kommt
das nicht in Betracht, würde
ich eine Schlichtung über das
Netzwerk der europäischen
Verbraucherzentren versuchen.
Dafür kontaktieren Sie die
deutsche Außenstelle über
www.eu-verbraucher.de, die sich
mit den Verbraucherschützern
in Frankreich in Verbindung
setzt. Diese melden sich dann
- auf Französisch - bei Ihrem
Händler und versuchen, eine
Lösung zu finden. Und wenn der Händler sich
weiter querstellt?
Dann können Sie das neue
EU-Mahnverfahren einleiten.
Die Formulare hierfür finden
Sie auf europa.eu. Diese können
Sie auf Deutsch ausfüllen
und anschließend in die Landessprache
des Antragsgegners
übersetzen lassen. Beim
Amtsgericht Berlin Wedding
(www.berlin.de)
können Sie erfragen, an welches
Gericht Sie den Europäischen
Zahlungsbefehl schicken
müssen. Ihr Gegner wird
darüber benachrichtigt und
kann Widerspruch einlegen -
tut er das nicht, haben Sie
sofort einen vollstreckbaren
Titel. Damit können Sie einen
französischen Gerichtsvollzieher
beauftragen - wobei das
Konsulat oder ein deutschfranzösischer
Anwalt hilfreich
sein dürfte. Auch wenn das
Verfahren nicht ganz unkompliziert
ist: Allein die Drohung
mit dem Zahlungsbefehl dürfte
ein gutes Einschüchterungsmittel
sein, das den Händler
zum Einlenken bewegt. Wenn der Händler Widerspruch
einlegt, muss ich dann
in Frankreich vor Gericht
gehen?
Nein. Wenn nichts anderes
vereinbart wurde, gilt beim
Online-Kauf oft das Recht des
Landes, in dem
der Verbraucher
seinen
Wohnsitz hat. Und
selbst wenn in den
AGB steht, dass französisches
Recht gilt, muss das
nicht stimmen: Wenn das Angebot
auf deutsche Verbraucher
ausgerichtet war - was
etwa der Fall ist, wenn es bei
ebay.de eingestellt wurde oder
auf Deutsch verfasst ist -, gilt
regelmäßig deutsches Recht
und deutscher Gerichtsstand. Wie sieht es mit außereuropäischen
Verkäufern aus, etwa
aus den USA oder Hongkong?
Hier ist Vorsicht geboten, weil
es kaum möglich ist, über den
Rechtsweg etwas zu erreichen.
Für die USA kann man bei
Problemfällen die Schlichtungsstelle
Better Business
Bureau anrufen (www.bbb.org).
Der Jurist Felix Braun leitet die
eCommerce-Verbindungsstelle
Deutschland, die Verbraucher und
Anbieter zum EU-weiten Online-
Handel berät. ecom-stelle.de
Technisch ist es leicht, sein Gebot bei Ebay zurückzunehmen, Ebay
bietet dafür ein an (eigenes Formular).
Dort muss man eine Begründung angeben - und die muss gut sein. Prinzipiell
ist nämlich jedes Gebot rechtlich bindend und verpflichtet zum Kauf, sofern es das höchste bleibt.
Nur in zwei Fällen kann die Bindung gelöst werden: wenn irrtümlich ein falscher Betrag eingegeben
wurde, etwa 199 statt 1,99 Euro, und wenn der Verkäufer nach dem Gebot die Artikelbeschreibung
entscheidend verändert. Ebay bietet im Rücknahme-Formular noch eine dritte Rechtfertigung an: "Kontakt
mit Verkäufer konnte nicht hergestellt werden". Von dieser solle man aber die Finger lassen, rät
Rechtsanwalt Keller, der darin keinen Anfechtungsgrund sieht. Auch der Vertipper
muss eindeutig
sein: Wer beim Stand von 150 Euro ein Maximalgebot von 160 Euro abgibt, wird im Anfechtungsfall
kaum erklären können, inwiefern die Zahl ein Versehen war.
Oft hat der Kunde die Wahl: Ihm
steht sowohl ein günstiger, aber
unversicherter, als auch ein teurer, aber versicherter Versand
zur Verfügung. Wofür man sich
entscheiden sollte, hängt zuallererst
vom Verkäufer ab. Ist
dieser gewerblich, kann man
getrost die billigste Versandart
wählen. Denn: Das Versandrisiko
liegt beim Händler, bei Verlust
oder Beschädigung nützt
eine Versicherung nur ihm.
Anders sieht es aus, wenn Sie
bei einem Privatverkäufer einkaufen.
Sobald dieser nämlich
die Sendung ordnungsgemäß
aufgegeben hat, geht das Risiko
auf den Empfänger über. Hier
sollte man - zumindest ab
einem gewissen Warenwert -
auf versichertem Versand bestehen,
schon um Betrug vorzubeugen:
Im Zweifelsfall (und
ohne Paypal-Käuferschutz) sind
Sie der Dumme, wenn ein absichtlich
nicht liefernder Verkäufer
behauptet, er habe das Päckchen
aufgegeben und einen
Freund als Zeugen präsentiert.