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6. Juli 2010, 19:08 Uhr

Ein Urteil im Sinn der Patienten

Mit der Feststellung, dass Gentests an Embryonen nicht strafbar sind, hat der Bundesgerichtshof heute eine rechtliche Grauzone beseitigt - zum Wohl der betroffenen Patienten. Das war längst überfällig. Ein Kommentar von Lea Wolz

BGH, Embryonenschutzgesetz, PID, Präimplantationsdiagnostik, Embryonen, Gentest, künstliche Befruchtung

Ein längst überfälliges Urteil des BGH: Gentests an künstlich befruchteten Eizellen verstoßen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz© Colourbox

Respekt vor dem Mediziner. Ein Berliner Arzt hat durch eine Selbstanzeige erreicht, dass sich der oberste deutsche Gerichtshof zu einem umstrittenen Thema äußert. Dabei hat er seine Approbation riskiert. Ein mutiger Vorstoß, doch er hat sich gelohnt. Herausgekommen ist ein Grundsatzurteil, das Rechtssicherheit für Ärzte und betroffene Paare schafft. Und keinesfalls den Untergang des Abendlandes bedeutet - denn es gilt nur in Ausnahmefällen.

Bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden dürfen Ärzte künftig im Reagenzglas befruchtete Eizellen auf Genschäden untersuchen und nur die gesunden Zellen für eine künstliche Befruchtung auswählen. Damit ist es erlaubt, Embryonen mit einem Gendefekt zu verwerfen. Eine Auswahl von Embryonen etwa nach dem Geschlecht des Kindes haben die Richter noch einmal ausdrücklich verboten.

Wer hier Designer-Babys und Kinder aus dem Katalog als Horrorvorstellungen an die Wand malt, übersieht einen wichtigen Punkt: Paare, die sich für eine künstliche Befruchtung entscheiden, machen dies wohl kaum aus Jux und Tollerei. Es ist ein langer Leidensweg, an dessen Ende in den seltensten Fällen das Wunschkind steht. Durchschnittlich über die Hälfte der Paare mit Kinderwunsch geht ohne leiblichen Nachwuchs aus der Behandlung hervor.

Groteske Konstruktion

Insofern ist es zu bejahen, wenn ein Arzt in diesem Fall das tun darf, was er kann: Das Risiko von Fehlgeburten minimieren und die Aussicht auf eine erfolgreiche künstliche Befruchtung maximieren. So geschehen in dem Berliner Fall. Die Frau, die der Arzt behandelte, hatte wegen Erbgutveränderungen bereits Fehlgeburten erlitten.

Anders mag dies bei zwei anderen Fällen anmuten. Ein Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter, beim zweiten hatte ein Mann einen Gendefekt, der bei einem Kind zum Down-Syndrom hätte führen können. Hier stellen Kritiker gern die Frage, ob es ein Recht auf ein gesundes Kind gibt. Darf behindertes Leben schon im Vorfeld aussortiert werden?

Die Antwort darauf ist klar: Nein, das darf es nicht. Doch bereits die bestehende Gesetzgebung kennt Ausnahmen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter anderem zulässig, wenn aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und dadurch die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter gefährdet würde. In der Tat erscheint es da grotesk, wenn ein Arzt nach einer künstlichen Befruchtung alle Eizellen einpflanzen muss, ohne diese auf genetische Defekte untersuchen zu dürfen. Obwohl Frauen dann abtreiben dürfen, wenn der Zellhaufen zu einem Kind mit genetischem Risiko herangewachsen ist.

Öffentliche Debatte wäre nötig

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) geht es daher in Deutschland nicht in erster Linie um Kinder aus dem Katalog, sondern um Ärzte, die Mütter vor Leid bewahren wollen. Vor dem ständigen Hoffen und Bangen - das sich schlussendlich als vergeblich erweist, wenn die künstliche Befruchtung nicht zum Wunschkind führt, sondern in einer Abtreibung oder einer Fehlgeburt endet. Erfahrungen, die für Paare belastend sind und an denen Partnerschaften zerbrechen.

Der BGH hat daher vor allem eine Entscheidung im Sinn der betroffenen Paare gefällt. Allerdings liegt der Ball nun wieder im Feld der Politik. Denn Fragen bleiben. Zum Beispiel die, was mit den nicht eingepflanzten Embryonen passiert. Sie könnten für die Stammzellforschung genutzt werden. Doch dafür wäre es nötig, dass Embryonenschutzgesetz - an das sich die Politiker offenkundig nicht herantrauen - zu überarbeiten. Das ist auch in anderen Punkten reformbedürftig, zum Beispiel in der Frage, warum Samenspenden in Deutschland erlaubt sind, Eizellspenden dagegen nicht. Eine öffentliche Debatte über die Chancen und die im Embryonenschutzgesetz festgezurrten Grenzen der Fortpflanzungsmedizin wäre nun erneut nötig.

Allerdings kann man sich damit offensichtlich keine Freunde machen. Die Linie der Befürworter und Gegner läuft quer durch alle politischen Lager. Doch die Politiker müssen nun ebenfalls Mut beweisen - genauso wie der Berliner Arzt. Und der BGH, der 20 Jahre nachdem das Embryonenschutzgesetz verabschiedet wurde, eine Grauzone im Sinne der betroffenen Paare beseitigt hat.

Ein Kommentar von Lea Wolz
 
 
KOMMENTARE (6 von 6)
 
giangastone (09.07.2010, 07:01 Uhr)
Leseratte79 (06.07.2010, 20:50 Uhr)
"aber genauso wie man das recht hat ein behindertes Kind abzutreiben". Irrtum: Es gibt in Deutschland (auf dem Papier) kein RECHT AUF ABTREIBUNG BEHINDERTER. Das müssen/ werden die Verfassungsrichter selbstverständlich bald ändern.
giangastone (08.07.2010, 23:38 Uhr)
Was diese Mediziner können..
...ist aussortieren. Heilen können sie nicht.
Buddy123 (07.07.2010, 12:35 Uhr)
Hochachtung vor dem Arzt!
Als unmittelbar Betroffener ärgern mich die Kommentare selbsternannter "Gutmenschen" und Meinungsmacher seit Jahren in dieser Debatte:
Meine Frau und ich haben wegen eines sehr seltenen vererbbaren Gendefekts 2006 unser erstes Kind, einen Sohn, nach nur 11 Monaten verloren. Von diesen 11 Monaten war meine Frau mit unserem Kleinen über 7 Monate im Krankenhaus, nur um ihm das Sterben bei sich ständig verschlechterndem Zustand so erträglich wie möglich zu machen. Da die Krankheit mit einem Risiko von 50% auf jeden männlichen Nachkommen vererbbar ist, haben wir auch über eine PID bei weiteren Kindern nachgedacht. Dazu muss allerdings auch das Geschlecht des Kindes festgestellt werden, da Mädchen den Gendefekt zwar erben (und später vererben) können, die Krankheit jedoch nicht ausbrechen wird. Unqualifizierte Kommentare von Aussenstehenden führen nur zu einer kontraproduktiven weil emotionalen Diskussion, die uns und anderen Betroffenen nur weiterhin viel Leid und Schmerz bereitet. Ich wünsche niemandem, dass er den Verlust eines Kindes mit diesem Leidensweg durchmachen muss. Nur: Wer es nicht erlebt hat, kann nicht ansatzweise ermessen, was das für die Eltern, Familie und vor allem für das Kind bedeutet.

@johnniedeamonic: Seien Sie froh, dass Ihr "minderwertiger Genpool" Sie nur für eine Woche im Jahr zu "Krank Zuhause" zwingt...
johnwayne1477 (06.07.2010, 22:29 Uhr)
...nochmals Gratulation
Der Karlsruher Bundesgerichtshof besteht für mich weiterhin aus den klügsten Köpfen unserer Nation.
Leseratte79 (06.07.2010, 20:50 Uhr)
Wirklich ein überfälliges Urteil
Warum auch nicht? Alle Themen in dieser Richtung müssen endlich grundlegend diskutiert und abgewogen werden und anschließend geregelt werden. Versteht mich nicht falsch- ich bin auch gegen "ich will ein Mädchen" und "mein Kind soll schlau und blauäugig sein"aber genauso wie man das recht hat ein behindertes Kind abzutreiben sollte man es gar nicht erst "künstlich" empfangen müssen. Die Auswahl eines gesunden künstlich gezeugten Kindes ist auf jeden Fall für Eltern besser als endlich künstlich befruchtet zu werden und dann abtreiben zu müssen/wollen oder das Kind zu verlieren.
johnniedeamonic (06.07.2010, 20:44 Uhr)
?!
in 30 Jahren stellen Firmen dann nur noch Gen-getestete Menschen ein weil so die Krankheitsbedingten Ausfälle im Betrieb minimiert werden können,
ich bleib da mit meinem im Zukunft "minderwertigem" Genpool lieber mal ne Woche im Jahr Krank Zuhause ;)
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