Sommerzeit heißt Rollerzeit und die hat längst begonnen. Vorausgesetzt man ist mit einem Elektroroller unterwegs, lässt sich dabei durch die Treibhausgasquote nunmehr sogar noch sparen. Immer mehr Frischluftfans sind gerade in den Innenstädten mit dem Roller unterwegs und wer sich für ein neues motorisiertes Zweirad entscheidet, der setzt häufig auf einen Elektroroller. Mit dem kann man von den gültigen THG-Prämien ebenso profitieren wie die Nutzer eines Elektroautos.
THG-Prämie für Roller und Pedelecs

So langsam melden nicht nur die Fahrer eines Elektroautos ihren fahrbaren Untersatz bei einem der zahlreichen Serviceanbieter für THG-Prämien an, sondern auch diejenigen, die mit einem elektrischen Roller unterwegs sind. Voraussetzung war zunächst jedoch, dass es sich um eine Elektroroller handelt, der schneller als 45 km/h und mit einem offiziellen Kennzeichen unterwegs ist. Die besonders beliebten 50er-Elektroroller wurden an sich nicht bezuschusst. Im Unterschied dazu gibt es volle THG-Prämie für die schnelleren Elektroroller, die ein offizielles Kennzeichen und nicht nur ein Versicherungsschild unter dem Rücklicht tragen. Und wie sieht es mit einem elektrischen Fahrrad aus, das über ein Versicherungskennzeichen verfügt und als sogenanntes Pedelec zugelassen ist?
Es besteht nunmehr sowohl für Fahrer eines 50er-Elektrorollers als auch für Nutzer eines Pedelecs die Möglichkeit, über eine Hintertür in den Genuss der THG-Prämie zu gelangen. Die Prämie kann dann beantragt werden, denn man das entsprechende Fahrzeug einer „freiwilligen Anmeldung“ unterzieht. Für eine freiwillige Zulassung benötigt die Zulassungsstelle den Personalausweis, die Versicherungs- / EVB-Nummer und eine gültige Betriebserlaubnis sowie unter Umständen ein Gutachten. Steuern fallen durch die freiwillige Anmeldung eines Kleinkraftrads nicht an und so bleibt es bei den Gebühren für Zulassung und Kennzeichen (50 bis 60 Euro) sowie die Versicherung, die pro Jahr rund 30 bis 70 Euro kostet. Liegt die THG-Prämie bei 300 oder mehr Euro, lohnt sich das Ganze auf jeden Fall.
Die Zulassung als Kleinkraftrad bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h kann auf Antrag gemäß §3 III Nr. 3 FZV erfolgen, wobei auf die Ausgabe einer TÜV-Plakette gemäß § 29 StVZO verzichtet werden kann. Es wird dann allein neben dem Kennzeichen eine Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) nebst Zulassungsplakette ausgehändigt. Die Betriebserlaubnis (CoC- Papier) wird mit dem Datum der Erstzulassung sowie einem offiziellen Stempel zur Zulassungsbescheinigung II (ehemals KFZ- Brief). Keinen weiteren Aufwand hat der Fahrer eines Elektrorollers, der schneller als 50 km/h und mit einem offiziellen Kennzeichen unterwegs ist. Ist dieser Elektroroller (Modelle wie Classico Highspeed, Robo-S oder Angry Hawk mit Kaufpreisen von rund 3.500 Euro pro Modell) entsprechend zertifiziert, gibt es bis zu 400 Euro THG-Prämie pro Jahr. Wer das ein paar Jahre macht, kann den Kaufpreis nennenswert reduzieren. Dazu muss in der Zulassungsbescheinigung I im Feld P.3 der Vermerk „Elektro“ sein. Zudem muss der Fahrer entweder selbst als Halter eingetragen sein oder man reicht die THG-Prämie mit einer Vollmacht des Halters ein.