Radfahrer haben im Verkehr häufig das Nachsehen, aber beim Thema "Alkohol am Lenker" sind sie in einer privilegierten Position. Während Autofahrer schon mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie 0,5 Promille intus haben, kann der Radfahrer von der Polizei unbehelligt weiter radeln, solange er weniger als 1,6 Promille im Blut hat. Für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof 1986 die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,7 Promille definiert. In der Rechtsprechung gehen Gerichte heute in der Regel von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus.
Erst bei einem Wert darüber gilt ein Radfahrer nämlich als absolut fahruntüchtig. Wirklich sinnvoll finden Experten diese Grenze nicht, denn bei erschreckend vielen Radunfällen ist Alkohol im Spiel. Angedacht ist eine Grenze von 1,1 Promille. Das ist immer noch reichlich bemessen. Denn auch bei einem Promillespiegel von 1,1 zeigen sich bereits Probleme bei Wahrnehmung und Koordination.
Warum ist der Promillewert für Radfahrer so hoch?
Immer wieder gibt es politische Initiativen den Wert auf 1,1 Promille zu senken, die dann regelmäßig versanden. Denn die Frage, ab wann man fahruntüchtig ist, kann der Gesetzgeber nicht selbstherrlich festlegen, er muss sie wissenschaftlich ermitteln lassen.
Der letzte Versuch scheiterte kläglich. Eine Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) sollte die neue Grenze wissenschaftlich untermauern. Dumm nur, dass sich die im Dienst der Wissenschaft betrunken gemachten Radler besser schlugen als erwartet. Den Testparcours, den die Uni Düsseldorf aufbaute, absolvierten einige Versuchskaninchen mit Bravour - manche hatten sogar deutlich mehr als 1,6 Promille im Blut und dennoch keine Schwierigkeiten. Immerhin sollen die Testpersonen ab 1,1 Promille gegenüber einer nüchternen Fahrt schlechtere Leistungen erbracht haben.
Gefährdungsrisiko des Rades
Woran liegt das? Das Gefährdungsrisiko eines Rades ist wesentlich geringer als das eines Kraftfahrzeuges. Da die Geschwindigkeit begrenzt ist, bleibt auch längere Zeit für eine Reaktion. Beim Fahren auf der Landstraße wird das besonders deutlich. Bei Tempo 100 benötigt ein Fahrzeug 130 Meter bis es zum Stillstand kommt, gelingt dem Fahrer eine perfekte Gefahrbremsung, steht der Wagen nach 80 Metern. Die Reaktionszeit wird dabei mit einer Sekunde angenommen, auch nüchterne Kfz-Fahrer benötigen meist länger. In dieser einen Sekunde hat der Wagen bereits 30 Meter zurückgelegt. Ein Fahrradfahrer mit Tempo 20 steht spätestens nach 10 Metern. So betrunken kann kein Radler sein, dass er die 80 Meter benötigt, um zum Stillstand zu kommen, die ein nüchterner Autofahrer braucht. Das ist sicherlich ein extremes Beispiel, aber auch bei Tempo 50 in der Stadt betragen die Werte 40 beziehungsweise 27,5 Meter. Auch bei anderen Problemen wie dem Ausweichen und dem Parcourfahren spielt die Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle. Oder einfach ausgedrückt: Würden Autos nur mit 20 bis 25 km/h Spitzengeschwindigkeit fahren, gäbe es am Steuer vermutlich auch andere Promille-Werte.
Radler mit mehr als 1,6 Promille
Was passiert, wenn ein Radler mit mehr als 1,6 Promille am Lenker erwischt wird? Angenommen der Radler wird routinemäßig kontrolliert, ohne dass es zuvor zu Auffälligkeiten und gar zu einem Unfall gekommen ist. Dann kann er mit 1,6 Promille seinen Führerschein verlieren – er muss es aber nicht.
Ihm kann auferlegt werden, sich eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung - kurz MPU – zu stellen, um so zu beweisen, dass er in der Lage ist, ein Kfz zu führen. Fällt er bei der MPU durch, verliert er auch den Führerschein. Dazu muss er mit einer Geldbuße rechnen und mit drei Punkten in Flensburg. Bei der MPU wird allerdings nicht das einmalige Fehlverhalten bewertet. Die Untersuchung soll feststellen, ob der Betroffene ein gefährliches Verhaltensmuster zeigt. In diesem Fall: Ob er dazu neigt, betrunken am Verkehr teilzunehmen.
Wichtig: Unterhalb von 1,6 Promille wird der Radler den Führerschein behalten können, weil ihm der Gang zur MPU erspart bleibt. Es sei denn, er wurde schon mehrmals betrunken am Lenker aufgegriffen. Bei Wiederholungstätern kann sogar das Radfahren untersagt werden.
Strafe auch unter 1,6 Promille
Also kann man ungeschoren betrunken Fahrradfahren, wenn man es nicht übertreibt und unter 1,6 Promille bleibt? Nein, so ist es nicht. Das gilt nur, wenn jemand trotz des Alkoholgenusses sicher und unauffällig unterwegs ist. Fällt er aber mit "alkoholtypischem Verhalten" auf, sieht das anders aus. Wer Verkehrszeichen missachtet, in Schlangenlinien oder ohne Licht in der Dunkelheit fährt, zeigt, dass er nicht in der Lage ist am Verkehr teilzunehmen. Bei so einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall, kommt es bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige. Dann drohen zwei Punkte und eine Geldstrafe.
Glimpflich davonkommen
Ist es nun sinnvoll, betrunken das Auto stehen zu lassen und das Rad zu nehmen? Sinnvoll und verantwortungsbewusst ist so ein Handeln sicher nicht, doch man kommt vergleichsweise glimpflich davon. Ein Beispiel aus der Praxis: 2014 radelte ein Ingenieur nachts vom Oktoberfest nach Haus. Dabei stürzte er mehrmals, zwei Polizisten wurden auf ihn aufmerksam. Als sie ihn ansprachen, sagte er: "Wisst ihr, was ich zu solchen Hanswürsten sage: Ich bezahle euch zwei Deppen." Er hatte 1,56 Promille im Blut.
Die ganze Sache – Beleidigung und Alkohol – kostete den Mann 2000 Euro, wäre ihm das Gleiche mit einem Motorrad passiert, wäre der Führerschein neun Monate weg gewesen und vermutlich wäre auch die Geldstrafe deutlich höher ausgefallen.
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