Ein schöner Strandspaziergang am Urlaubsort, die Kinder nehmen für daheim noch ein Schneckenhaus als Andenken mit - und bei der Ausreise kann es Ärger geben. Die Konsequenzen für Reisende sind unangenehm, der Schaden für die Natur ist nicht mehr rückgängig zu machen. Viele Urlauber wissen gar nicht, dass für diese exotischen Reisesouvenirs strenge Einfuhrbestimmungen gelten. Mehr als 8000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten werden durch das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) geschützt. Seit 1973 sind dem Abkommen mittlerweile 160 Staaten beigetreten. Trotzdem entdecken Zollbeamte an deutschen Flughäfen täglich unter Schutz stehende Korallen, Schlangenledertaschen und ausgestopfte Tiere im Reisegepäck der Touristen.
Lieber Kunsthandwerk als Tiere
Besonders krass geht es am Frankfurter Flughafen zu: Dort werden jeden Tag zwei bis drei lebende oder tote Tiere beschlagnahmt. Allein 2003 gab es dort etwa 17.000 Beschlagnahmungen, darunter rund 3000 lebende Tiere. Neben der Zerstörung der Lebensräume stellt nach Meinung der Experten vom Bundesamt für Naturschutz der internationale Handel eine der Hauptgefahren für viele Arten dar. Mitbringsel aus Keramik, Metall oder Textilen sind immer eine gute Alternative zu Pflanzen und Tierprodukten, außerdem wird dadurch das örtliche Handwerk unterstützt.
Mehr zum Artenschutz
Auf der Seite der Bundeszollverwaltung können Urlauber vor Reiseantritt feststellen, welche geschützten Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse Ihnen in den verschiedenen Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten.
Die häufigsten verbotenen Mitbringsel sind Korallen und die oftmals am Strand herumliegende Fechterschnecken aus der Karibik, die ahnungslose Urlauber im Gepäck haben. Doch ganz so exotisch muss es gar nicht sein. Auch wer Walfleisch aus Norwegen mitbringt oder mehr als 250 Gramm Kaviar nach Deutschland einführt, macht sich strafbar. In den schlimmsten Fällen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro und Haftstrafen bis zu fünf Jahren. Die meisten Urlauber kommen jedoch mit einer Verwarnung davon.
Bei Genussmitteln gelten folgende Einfuhrmengen für den persönlichen Gebrauch:
Tabakwaren
Wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 200 Zigaretten
oder
100 Zigarillos
oder
50 Zigarren
oder
250 g Rauchtabak
oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke
Wwenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent
oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein
oder
Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Prozent oder weniger
oder
2 Liter Schaumweine oder Likörweine
oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter nicht schäumende Weine.
Kaffee
Wenn der Einführer mindestens 15 Jahre alt ist: 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
Parfüms und Eau de Toilette
50 Gramm Parfüms und 0,25 Liter Eau de Toilette.
Arzneimittel
die dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende Menge.
Andere Waren
bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro. Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff.