Familie Gerichtsentscheid: Bundesbeamter bekommt Vaterschaftsurlaub

Vor dem Verwaltungsgericht Köln hat sich ein Mann sogenannten Vaterschaftsurlaub erstritten. (Symbolbild) Foto: Marijan Murat/dp
Vor dem Verwaltungsgericht Köln hat sich ein Mann sogenannten Vaterschaftsurlaub erstritten. (Symbolbild) Foto
© Marijan Murat/dpa
Ein Bundesbeamter hat vor dem Verwaltungsgericht Köln sogenannten Vaterschaftsurlaub erstritten. Die Bundesrepublik verwies vergeblich darauf, dass es im nationalen Recht keinen Anspruch darauf gebe.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, einem Bundesbeamten sogenannten Vaterschaftsurlaub zu gewähren - obwohl es im nationalen Recht keinen Anspruch darauf gibt. Das Gericht gab am Donnerstag einer entsprechenden Klage des Mannes statt. Gegen das Urteil ist allerdings Berufung möglich. Auch ist die Entscheidung nicht auf Beschäftigte bei privaten Arbeitgebern übertragbar.

Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts Ende 2022 wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige berufen. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Bundesrepublik argumentierte laut Gericht, dass es einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im nationalen Recht nicht gebe. Auf die EU-Richtlinie könne sich der Mann auch nicht unmittelbar berufen, weil Deutschland deren Vorgaben erfüllt habe - mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld. Der Mann klagte.

EU-Richtlinie als Grundlage

Die Klage hatte nun Erfolg. Es gebe einen Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub, so das Gericht. Er sei dem Mann rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.

Zur Begründung hieß es, dass sich der Mann durchaus unmittelbar auf die Vereinbarkeitsrichtlinie berufen könne. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Während der Zeit der Ampel-Koalition habe es einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz gegeben - dieses sei aber nicht verabschiedet worden. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügten den Vorgaben der Richtlinie nicht.

Kein Anspruch bei privaten Arbeitgebern

Zugleich betonte das Gericht, dass es sich bei privaten Arbeitgebern anders verhalte. Die Anwendbarkeit der EU-Richtlinie sei nämlich eine "Sanktion" gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze. Dieser Gedanke greife in der Privatwirtschaft nicht.

Im Fall einer Berufung müsste das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in dem Fall entscheiden.

dpa