Die Stadt Hilden ist mit ihren deutlich unterschiedlichen Grundsteuersätzen für bewohnte und nicht bewohnte Grundstücke in einem Einzelfall vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte die Regelung in dem konkreten Fall für unrechtmäßig, weil Wohn- und Nichtwohngrundstücke in der städtischen Satzung nicht korrekt voneinander abgegrenzt seien. Geklagt hatte die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstückes, die mehr als 2.000 Euro Grundsteuer zahlen sollte.
Die Entscheidung gelte aber nur für ihre Klage, betonte das Gericht. Die Satzung der Stadt insgesamt sei damit nicht angegriffen. Dies sei nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) möglich. In Hilden zahlen Eigentümer von Nichtwohngrundstücken einen doppelt so hohen Hebesatz wie Wohngrundeigentümer.
Keine grundsätzliche Kritik an verschiedenen Hebesätzen
Das Land NRW hatte den Kommunen unterschiedliche Hebesätze erlaubt. Damit soll unter anderem ein übermäßiger Anstieg der Wohnkosten verhindert werden. In einer ersten Folge von Entscheidungen hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Anfang Dezember die unterschiedlichen Hebesätze aber kassiert. Das Gelsenkirchener Gericht sah für die starke steuerliche Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund.
Dieser Argumentation schloss sich das Düsseldorfer Gericht ausdrücklich nicht an. Aus Sicht der Düsseldorfer Richter haben Kommunen durchaus das Recht, Hebesätze für Wohngrundstücke deutlich niedriger festzulegen. Allerdings verstoße in Hilden die konkrete Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die doppelte Grundsteuer gelte in Hilden auch für gemischt-genutzte Grundstücke. Diese Misch-Grundstücke würden aber überwiegend - mit bis zu 80 Prozent - auch bewohnt.