Medizinern darf nach einem Urteil nicht generell von der Ärztekammer verboten werden, Patienten tödliche Substanzen für einen Suizid zu überlassen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin, wie ein Justizsprecher am Montag mitteilte. Das Gerichtsurteil gilt jedoch zunächst nur für den Kläger und für den Bereich der Landesärztekammer Berlin. Im aktuellen Fall hatte ein Arzt gegen ein Verbot der Berliner Kammer aus dem Jahr 2007 geklagt. Ein generelles Verbot könne gegen die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Berufsausübung verstoßen, argumentierten die Richter.
Bei dem Urteil aus dem Jahr 2007 hatte die Ärztekammer auf die "ärztliche Ethik" verwiesen, wonach "die Überlassung todbringender Medikamente an sterbewillige Personen" grundsätzlich verboten sei. Dieses uneingeschränkte Verbot eines "ärztlich assistierten" Selbstmords geht nach Auffassung der Richter allerdings zu weit, wenn der Arzt in Ausnahmefällen in einen Gewissenskonflikt gerät. Dies sei etwa der Fall, wenn der Arzt eine enge persönliche Bindung zu dem Sterbewilligen hat, der Betroffen unerträglich leidet und eine alternative Leidensbegrenzung nicht möglich ist.
Das Gericht betonte allerdings, dass das Überlassen tödlicher Medikamente an Gesunde oder psychisch Kranke in solchen Fällen grundsätzlich verboten werden darf. Zudem dürften Ärztekammern auch "ohne weiteres", die berufliche oder organisierte Sterbehilfe verbieten, wie sie der Verein Dignitas anbietet.