"Wenn Du selbst zum WÄHLEN unfähig bist…", schrieb Oliver Pocher am Sonntagnachmittag auf Twitter. Und meinte damit nicht etwa sich selbst, sondern den CDU-Kanzlerkandidaten Armin Laschet. Der hatte es nicht hinbekommen, seinen Wahlzettel korrekt zu falten, sodass seine eigenen Kreuzchen klar sichtbar waren. Eigentlich hätte Laschet vom Wahlvorstand einen neuen Wahlzettel bekommen müssen, wie der Bundeswahlleiter mitteilte.
Eine Petitesse gegen das, was sich Pocher am Sonntagnachmittag selbst leistete: Der Comedian veröffentlichte lange vor Schließung der Wahllokale in seiner Instagram-Story einen Screenshot aus einem WhatsApp-Verlauf, der die Prognosezahlen von ARD und ZDF zeigt. "Ob das bis 18 Uhr so bleibt?", fragte er seine Follower.
Während man sich über Laschets Patzer amüsieren kann, ist Pochers eigenes Verhalten in einer ganz anderen Kategorie angesiedelt. Dem Bundeswahlgesetz zufolge hat der 43-Jährige eine Ordnungswidrigkeit begangen. Vor Schließung der Wahllokale "Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung" zu veröffentlichen, ist verboten - und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das muss Pocher auch bald klar geworden sein, denn er hat seinen Post kurz darauf wieder gelöscht.
Oliver Pocher war nicht der Einzige
Hintergrund dieses Gesetzes: Diese Zahlen sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt, sondern sollen Politikern und Journalisten dazu dienen, die Lage am Wahltag besser einzuordnen. Eine Veröffentlichung der Erhebung vom Wahltag könne das Abstimmungsverhalten vieler Wähler beeinflussen, so die Befürchtung. Aus diesem Grund veröffentlichen Fernsehsender ihre erste Prognose erst um Punkt 18 Uhr - nach Schließung der Wahllokale.

Pocher war allerdings nicht die einzige prominente Persönlichkeit, die am Wochenende gegen das Bundeswahlgesetz verstoßen hat. Auch der Chef der Freien Wähler, Hubert Aiwanger, veröffentlichte am Sonntagnachmittag die Wählerbefragung - und löschte sie ebenfalls kurz darauf wieder.
Verwendete Quelle: Instagram, Twitter, Bundeswahlgesetz