In Detmold steht der frühere SS-Wachmann des Konzentrationslagers Auschwitz, Reinhold H., vor Gericht, vergangenen Sommer wurde Oscar Gröning - als "Buchhalter von Auschwitz" bekannt - wegen Beihilfe zum 300.000-fachen Mord zu vier Jahren Haft verurteilt. Zwei, möglicherweise sogar drei Prozesse gegen mutmaßliche Auschwitz-Mitarbeiter sollen dieses Jahr noch folgen. Dabei war es jahrzehntelang ruhig um die Verfolgung von NS-Verbrechen geworden - besonders, wenn es um Auschwitz ging. "Nach 1969 wurde kein Wachpersonal aus Auschwitz mehr verurteilt - bis zum Fall Gröning", sagt Oberstaatsanwalt Jens Rommel, der die Zentrale Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg leitet.
Der Grund dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 1969, das auch die aktuellen Prozesse bedrohen könnte. Damals entschied der BGH, dass nicht jeder, der in Auschwitz in das Vernichtungsprogramm eingegliedert war, dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nur wer aktiv die Morde "gefördert" hätte, könnte auch dafür angeklagt werden. Das Urteil behinderte jahrzehntelang die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechern durch die deutsche Justiz. Wem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, selbst gemordet - oder zumindest sehr aktiv dabei geholfen - zu haben, der wurde meist gar nicht erst angeklagt. Dass die Konzentrationslager nur funktionieren konnten, weil das Personal die Gefangenen dort im Zaum hielt, ließ das Urteil unbeachtet. Dies galt insbesondere für Lager wie Auschwitz, die nicht ausschließlich der Vernichtung dienten. "Bei reinen Vernichtungslagern ist es für die Rechtsprechung einfacher, Gehilfen zu verurteilen", sagt Rommel.
Von Hunderttausenden lediglich 6500 angeklagt
Dennoch verfolgte zumindest die deutsche Justiz jahrzehntelang beschämend wenig NS-Verbrecher. Von mehreren hunderttausend Beteiligten, vor allem aus Polizeibataillonen, Einheiten von Wehrmacht und Waffen-SS und dem Personal in den Vernichtungslagern, wurden bis 2012 lediglich rund 6500 Menschen angeklagt - über 90 Prozent davon in den ersten zehn Jahren nach Kriegsende. Hinzu kommt: Die Verjährung für Mord wurde zwar in mehreren Schritten zwischen 1965 und 1979 erst erhöht und schließlich abgeschafft. Wessen Verbrechen da allerdings bereits verjährt waren, der hatte fortan auch nichts mehr zu befürchten.
Gegen Ende der 1980er-Jahre verebbte die Strafverfolgung dann schließlich fast völlig. Dass nun seit einigen Jahren wieder neuer Schwung in die Aufarbeitung der Holocaust-Gräuel kommt, mag ein Trost für die Opfer und deren Angehörige sein - allerdings bestenfalls ein kleiner. Die Angeklagten sind alle um die 90 Jahre oder älter, haben ein langes Leben in Freiheit verbringen dürfen, obwohl sie nachweislich in Lagern gearbeitet haben, in denen Menschen vernichtet wurden.
Warum dieses Umdenken gerade jetzt stattfindet, ist zudem völlig unklar. Das Urteil des BGH besteht seit 1969 und wurde nie neu bewertet. Das zumindest könnte sich nun aber ändern: "Der Bundesgerichtshof muss über die Revision Grönings entscheiden. Ich hoffe, dass das zum Anlass genommen wird, die Beihilfe-Rechtsprechung von 1969 noch einmal zu überprüfen", sagt Rommel.
Aktuelle NS-Prozesse stehen womöglich auf wackligen Beinen
Auch die aktuellen Prozesse stehen womöglich auf wackligen Beinen. "Sollte die Anforderung weiterhin lauten, dass man den Helfern eine konkrete Beteiligung an einem konkreten Mord nachweisen muss, dann wird es sehr schwierig. Fälle, in denen wir nur eine Anwesenheit im Konzentrationslager belegen können, wären dann hinfällig", sagt Rommel.
Bereits 2011 wurde John Demjanjuk vom Landgericht München zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 28.000 Fällen verurteilt. Demjanjuk hatte zwar in dem reinen Vernichtungslager Sobibor in Polen gearbeitet. Der Fall war dennoch eine Art Wendepunkt in der deutschen Rechtsprechung, weil der gebürtige Ukrainer verurteilt wurde, obwohl ihm keine konkrete Tat nachgewiesen werden konnte. Wie im Fall Gröning, lautete die Urteilsbegründung, dass er "Teil der Vernichtungsmaschine" war und daher ein Mittäter ist.
Genau solch einen Fall hatte der BGH 1969 aber gegenteilig beurteilt. Damjanjuk verstarb bevor über die Revision entschieden werden konnte. Entsprechend spannend wird nun die Frage, wie der Gerichtshof im Fall von Gröning urteilt. Rommel hofft auf eine Entscheidung bis zum Sommer, auch mit Blick auf die anstehenden Prozesse - und mögliche weitere: "Wir sind nun dabei, die Fälle der Konzentrationslager Bergen-Belsen und Neuengamme aufzuarbeiten. Dabei kommt es dann aber auch auf die Entscheidung des BGH an."