Auf 80 Seiten erheben die Ankläger im Impeachment-Verfahren gegen Trump schwere Vorwürfe. Sie legen dar, warum der Ex-Präsident nicht nur verurteilt, sondern auch für künftige Ämter gesperrt werden soll.
Impeachment-Verfahren Wegen Kapitol-Erstürmung: Anklage fordert Ämtersperre für Ex-Präsident Trump

© Mandel Ngan / AFP
Sehen Sie im Video: Impeachment-Ankläger fordern Ämtersperre für Ex-Präsident Trump.
Die Ankläger im Amtsenthebungsverfahren gegen Donald Trump halten dessen Verantwortung für den Sturm aufs Kapitol für erwiesen und fordern eine Ämtersperre für den früheren US-Präsidenten. "Die Verantwortung von Präsident Trump für die Ereignisse des 6. Januar ist eindeutig." So hieß es in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme der Ankläger des Repräsentantenhauses vor Beginn des Verfahrens im Senat. Wörtlich heißt es dort weiter: "Präsident Trumps Anstiftung zum Aufruhr erfordert seine Verurteilung und seinen Ausschluss von zukünftigen Bundesämtern." Trumps neuer Anwalt wies das Impeachment-Verfahren dagegen als "verfassungswidrig" zurück. Das Amtsenthebungsverfahren gegen den Republikaner Trump soll am Dienstag kommender Woche im Senat beginnen. Die für eine Verurteilung notwendige Zweidrittelmehrheit in der Kammer zeichnet sich allerdings nicht ab.
Die Ankläger im Amtsenthebungsverfahren gegen Donald Trump halten dessen Verantwortung für den Sturm aufs Kapitol für erwiesen und fordern eine Ämtersperre für den früheren US-Präsidenten. "Die Verantwortung von Präsident Trump für die Ereignisse des 6. Januar ist eindeutig." So hieß es in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme der Ankläger des Repräsentantenhauses vor Beginn des Verfahrens im Senat. Wörtlich heißt es dort weiter: "Präsident Trumps Anstiftung zum Aufruhr erfordert seine Verurteilung und seinen Ausschluss von zukünftigen Bundesämtern." Trumps neuer Anwalt wies das Impeachment-Verfahren dagegen als "verfassungswidrig" zurück. Das Amtsenthebungsverfahren gegen den Republikaner Trump soll am Dienstag kommender Woche im Senat beginnen. Die für eine Verurteilung notwendige Zweidrittelmehrheit in der Kammer zeichnet sich allerdings nicht ab.