Vor der Geburt eines Kindes dürfen die angehenden Eltern ihre Lohnsteuerklassen wechseln, um so mehr Elterngeld zu erhalten. Dabei handele es sich um "eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit", entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel. Es wies damit die Ansicht des Landes Bayern zurück, ein solcher Wechsel sei "rechtsethisch verwerflich" und daher missbräuchlich.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate, die der Geburt vorausgehen, höchstens aber 1206 Euro. Will nur ein Elternteil Elterngeld beanspruchen, kann es sich daher lohnen, möglichst früh, gegebenenfalls sogar schon vor der Schwangerschaft, die Steuerklassen zu wechseln.
Die dann zunächst fälligen höheren Steuerabzüge des Partners bekommt das Paar mit der Lohnsteuerjahreserklärung zurück. Mehrere Länder hatten einen Steuerklassenwechsel allerdings als missbräuchlich angesehen und daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. In den Instanzgerichten war die Frage bislang umstritten.
Im Streitfall wechselte eine Mutter aus Bayern zu Beginn ihrer Schwangerschaft von der Lohnsteuerklasse V auf III, ihr Mann umgekehrt von III auf V. Das Elterngeld erhöhte sich so um 210 Euro. Wie das BSG entschied, muss der Freistaat auch zahlen. Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, dass der Wechsel missbräuchlich sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels gesehen und diskutiert, dennoch aber nicht verboten.