Die Bundesregierung hat vor dem Bundesverfassungsgericht die Hartz-IV-Sätze für etwa 1,7 Millionen Kinder verteidigt. Die Höhe der Leistungen sei auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Methoden festgesetzt worden, sagte Sozial-Staatssekretär Detlef Scheele in einer Anhörung am Dienstag in Karlsruhe. Zugleich wies er darauf hin, dass nicht allein der Bund, sondern auch Länder und Kommunen für die soziale Absicherung Bedürftiger zuständig seien.
Berechnung "plausibel und sachgerecht"
Auch das Bundesarbeitsministerium hält die Hartz-IV-Leistungen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene für "ausreichend". Mit diesen Unterstützungsleistungen würden die Betroffenen "so gestellt wie Personen im Niedrigeinkommensbereich, also wie etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung in Deutschland", heißt es in einer Stellungnahme des Ministeriums zu dem Prozess. Die Berechnung dieser Leistungen erfolge "plausibel und sachgerecht".
"Ausreichend" seien die Regelsätze deshalb, weil die Grundsicherung nicht nur auf das Ziel der Existenzsicherung ausgerichtet sei, sondern auch darauf, Menschen in Arbeit zu bringen. So liege die Armutsrisikoquote der Kinder in Haushalten, in denen kein Elternteil erwerbstätig ist, bei 48 Prozent. "Ist nur ein Elternteil in Vollzeit erwerbstätig, verringert sich die Armutsgefährdung der Kinder auf 8 Prozent."
Auch Hartz-IV für Erwachsene auf dem Prüfstand
Das Gericht in Karlsruhe verhandelt über die Frage, ob die Leistungen zwischen 215 und 250 Euro für Kinder unter 14 Jahren deren tatsächlichen Bedarf abdecken. Weil die Sätze lediglich durch einen pauschalen Abschlag auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene festgelegt worden sind, halten das Bundessozialgericht und das Hessische Sozialgericht die Regeln für verfassungswidrig. Geklagt haben drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier machte zum Prozessauftakt deutlich, dass neben dem Geld für die Kinder auch der zugrunde liegende Regelsatz von derzeit 359 Euro bei alleinstehenden Erwachsenen und 323 Euro bei Partnern Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind. Im Zentrum des Verfahrens stehe das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus der Garantie der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ergebe. Inhalt und Grenzen dieses Grundrechts seien vom Gericht bisher noch nicht abschließend geklärt. Dabei gehe es auch um die Frage, welchen Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber hier habe.