Gefährliche Straftäter können auch künftig nach Ablauf ihrer Freiheitsstrafe dauerhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe urteilte, dass die Verschärfung der Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 1998 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nach dem Urteil verstößt die Möglichkeit, in Extremfällen selbst Ersttäter lebenslang in Sicherungsverwahrung zu nehmen, weder gegen die Garantie der Menschenwürde noch gegen das Freiheitsgrundrecht. Allerdings mahnten die Richter sorgfältige Gutachten über das Rückfallrisiko an.
Das Karlsruher Gericht wies die Verfassungsbeschwerde eines notorischen Rückfalltäters aus Hessen ab, der seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Wochen in Freiheit war. Er wandte sich vor allem gegen die nachträgliche Anwendung der Neuregelung auf seinen Fall: 1998 war die früher geltende zehnjährige Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestrichen worden - womit für den Beschwerdeführer der sicher geglaubte Entlassungstermin im Jahr 2001 hinfällig war.