Im ewigen Kampf Mieter gegen Vermieter vergeht kaum ein Monat, in dem nicht vor Gericht eine neue Schlacht geschlagen wird. Es geht um unfaire Mieterhöhungen, absurde Mängel oder umstrittene Kündigungen.
1. Klauseln für Schönheitsreparaturen hinfällig
Der neueste Hammer: Mieter, die ihre Wohnung unrenoviert übernommen haben, müssen keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind ungültig, entschied der Bundesgerichtshof (AZ. VII ZR 185/14). Auch für renoviert übergeben Wohnungen stärkten die Richter die Mieter: Wer wieder auszieht, bevor Schönheitsreparaturen fristgemäß anstehen, muss sich an diesen auch nicht beteiligen. Klauseln, nach denen Mieter anteilige Kosten übernehmen müssten, seien ungültig.
2. Vorsicht mit bunten Wänden
Wer eine Wohnung in neutralen Farben übernimmt und dann seiner malerischen Kreativität freien Lauf lässt, muss beim Auszug wieder neutral überstreichen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter laut Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Streicht er nicht, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen (Az. VIII ZR 416/12).
3. Airbnb-Nutzern droht die Kündigung
Wer seine Wohnung ohne Einverständnis des Vermieters bei Airbnb anbietet, kann die fristlose Kündigung erhalten. Dieses harte Vorgehen billigte das Landgericht Berlin (Az: 67 T 29/15). Selbst wenn der Wohnungsbesitzer Untervermietung grundsätzlich erlaubt, heißt das noch nicht, dass er auch der Vermietung via Airbnb zustimmt. Der BGH entschied, dass die tageweise Vermietung an Touristen via Airbnb keine reguläre Untervermietung ist (Az: VIII ZR 210/13).
4. Untervermietung vom Vormieter erlaubt
In einem anderen Fall versuchte eine Wohnungsgesellschaft ihren Mieter wegen unerlaubter Untervermietung aus der Wohnung zu schmeißen. Der vorherige Vermieter hatte die Untervermietung allerdings erlaubt. Der BGH entschied, dass der neue Eigentümer zwar die Erlaubnis widerrufen, aber keinesfalls dem Hauptmieter sofort fristlos kündigen durfte (Az: VIII ZR 5/13).
5. Größenangaben in Annoncen sind unverbindlich
Laut Online-Inserat sollte eine Wohnung in München 164 Quadratmeter groß sein und 2450 Euro Kaltmiete im Monat kosten. Doch nach dem Einzug zweifelte die neue Mieterin an der angegebenen Größe und ließ nachmessen. Und tatsächlich: Die Wohnung war nur 126 Quadratmeter groß. Pech gehabt, entschied das Amtsgericht München (Az: 424 C 10773/13). Denn die Wohnungsgröße stand nicht im Mietvertrag und die Angabe in der Annonce sei nicht verbindlich. Geld zurück gibt es laut Rechtsprechung nur, wenn im Mietvertrag eine Wohnungsgröße angegeben ist, die um zehn Prozent von der Realität abweicht.
6. Schlüsselverlust kann teuer werden
Einen Wohnungsschlüssel sollte man besser nicht verlieren. Der Vermieter kann nämlich die Kosten für den Austausch der kompletten Schließanlage verlangen, sollte dies aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, wie der BGH entschied (Az. III ZR 205/13). Im verhandelten Fall ging es um mehr als 1000 Euro.
7. Streit um die Waschmaschine
Das Landgericht Freiburg musste Ende 2103 in einem Waschmaschinenstreit entscheiden (Az. 9 S 60/13). Der Mieter hatte Waschmaschine und Trockner in seiner Wohnung laufen lassen, statt in der dafür vorgesehenen Waschküche. Ein Nachbar beschwerte sich über den Lärm, woraufhin der Vermieter die Benutzung in der Wohnung mit einer neuen Hausordnung verbieten ließ. Das ging beim Gericht nicht durch: Solange nicht beim Einzug ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sei, dürfen Waschmaschinen und Wäschetrockner in der Wohnung laufen.
8. Markisenanbau ist erlaubt
Eine Münchner Vermieterin wollte ihrem Mieter das Anbringen einer Markise verbieten. Ein Sonnenschirm müsse reichen, befand sie, sonst käme es zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses. Das Amtsgericht München sah das anders und gestatte die Markise (Az. 411 C 4836/13).
9. Rauchen in der Wohnung
Zum Thema Rauchen in der Wohnung gibt es eine ganze Latte von Urteilen. Prominentester Fall ist der des Rentners Friedhelm Adolfs, dem die Vermieterin wegen anhaltender Geruchsbelästigung durch Zigarettenqualm kündigte. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Kündigung zunächst. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, das Berufungsverfahren steht aus.
10. Unzumutbare Toilette
Aus der Kuriositätenecke: In einer Kölner Wohnung versetzten Handwerker die Toilette wegen eines neuen Abflussrohres um 25 Zentimeter nach vorne, sodass sie unmittelbar vor dem Waschbecken stand. Bei dieser Gelegenheit montierten sie auch den Spülkasten ab, sodass nur noch mit Eimern nachgespült werden konnte. Beides berechtigte zu einer Mietminderung von mindestens 14 Prozent, entschied das Amtsgericht Köln (Az. 211 C 19/10). Der Spülkasten wurde übrigens erst nach mehr als drei Jahren wieder angebracht, das Klo ein weiteres halbes Jahr später rückversetzt.
11. Nicht den Vermieter beschimpfen!
Ein wichtiger Rat zum Schluss: Egal, wie sehr Sie sich über Ihren Vermieter ärgern - verlieren Sie nicht die Nerven. Die Beleidigung des Vermieters mit den Worten "Sie sind ein Schwein" kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Az. 411 C 8027/13).