Die meisten Kündigungen in Deutschland sind betriebsbedingt. Mal wird eine Abteilung geschlossen, mal das ganze Unternehmen - immer mit dem Ergebnis, dass Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Ratis hat gemeinsam mit dem Daten-Unternehmen One Logic die Kündigungen für das Jahr 2018 in Deutschland untersucht. Demnach werden Männer (57 Prozent) häufiger entlassen als Frauen, im Durchschnitt sind sie 42 Jahre alt zum Zeitpunkt der Kündigung. Am häufigsten trifft es Menschen zwischen 30 und 39 Jahren, gefolgt von der Altersgruppe der 50 bis 59-Jährigen.
Wer von seinem Arbeitgeber schon während der Probezeit entlassen wird, hat gesetzlich verankerte Rechte - aber auch Pflichten. Hier die wichtigsten Fragen in einer Übersicht:
1. Ich wurde in der Probezeit gekündigt - geht das so einfach?
Kündigungen in der Probezeit sind durchaus möglich. Es muss unterschieden werden, welcher Arbeitsvertrag vorliegt. Wurde ein Vertrag geschlossen, der nur auf die Probezeit begrenzt ist, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht kündigen - das Arbeitsverhältnis läuft dann einfach aus. Anders sieht es aus, wenn die Kündigung in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (oder eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags) erfolgt. Dann müssen sich Arbeitgeber an eine Frist halten (auch wenn die Kündigung grundlos erfolgt). Bei einer Probezeit von sechs Monaten beträgt diese Frist zwei Wochen und ist nicht an die Klausel wie "zum Ende des Monats" gebunden. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen nach der Kündigung. Dauert die Probezeit länger, verlängert dies auch die Kündigungsfrist. Achtung: Bei einigen Tarifverträgen können andere Regelungen greifen. Lesen Sie ihren Arbeitsvertrag demnach sehr aufmerksam. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nicht möglich.
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2. Habe ich einen Kündigungsschutz in der Probezeit?
In der Probezeit gilt der Kündigungsschutz in der Regel nicht, dieser greift meist erst nach sechs Monaten. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Wird ein Mitarbeiter wegen diskriminierender Gründe gekündigt, ist dies unwirksam. Das gilt auch bei Kündigungen wegen der sexuellen Orientierung, politischer Tätigkeiten oder durch gewerkschaftliche Aktivitäten. Und: Über eine Kündigung in der Probezeit muss der Betriebsrat informiert werden. Vergisst der Arbeitgeber dies (oder nennt die Gründe nicht), ist die Kündigung unwirksam (Urteil vom Landgericht Düsseldorf: 17 Sa 961/11).
Schwangere genießen auch in der Probezeit einen besonderen Schutz. Demnach gilt in der Probezeit der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
3. Ich habe die Kündigung erhalten. Wie lange muss ich noch weiterarbeiten?
Werden Sie nicht fristlos entlassen, sondern bekommen eine ordentliche Kündigung, sind die Kündigungsfristen gestaffelt und sind auch abhängig von der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Arbeitsverhältnis, dass bis zu zwei Jahre bestanden hat, ist gesetzlich eine einmonatige Kündigungsfrist festgesetzt. Bei fünf Jahren sind es schon zwei Monate, bei zehn Jahren sind es vier Monate und bei 20 Jahren beträgt die Frist sieben Monate - immer zum Ende eines Kalendermonats.
Wer nur als kurzzeitige Aushilfe (Beschäftigungsdauer unter drei Monaten) eingesetzt wird, kann eine kürzere Kündigungsfrist als vier Wochen bekommen.
4. Mir wurde in der Probezeit gekündigt - was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für Mitarbeiter in der Probezeit. Berechnet wird dieser Anspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub anteilig pro Monat. Eine Beispielrechnung: Mitarbeiter A hat zum 1. Januar begonnen, in einer Firma zu arbeiten. Er hat eine sechsmonatige Probezeit. Ende März bekommt er seine Kündigung, die zum 30. April wirksam wird. Noch hat der Mitarbeiter aber keinen Urlaub genommen. Also stehen ihm für vier Monate Urlaub zu, das entspricht 10 Tagen. Diese Tage kann er in den verbleibenden Tagen im Betrieb nehmen. Ist dies nicht möglich, muss der Urlaub ausgezahlt werden.
Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr bei einem neuen Arbeitgeber anfängt. Dann wird der bei seinem alten Arbeitgeber genommene Urlaub auf den Jahresurlaub angerechnet.
5. Ich habe meinen Job in der Probezeit verloren - wann muss ich mich beim Arbeitsamt melden?
Die Antwort ist leicht: Am besten unverzüglich! Hier sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend bei Ihrem zuständigen Amt melden. Normalerweise müssen sich Menschen mindestens drei Monate bevor sie arbeitslos werden, bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) melden. das ist in der Probezeit meist nicht möglich. Bei einer kurzfristigen Kündigung müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der BA melden. Ansonsten riskieren Sie eine Sperrzeit - und in der bekommen Sie kein Arbeitslosengeld.