Arbeitgeber müssen die Zahlung eines 13. Monatsgehalts nicht ausdrücklich als freiwillige Leistung kennzeichnen. Nach einem am 14. April veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz genügt es, wenn objektiv erkennbar sei, dass der Arbeitgeber über die Auszahlung in jedem Jahr neu entscheiden wolle (Az.: 7 Sa 730/03).
Das Gericht wies die Klage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des 13. Monatsgehalts verlangt und zur Begründung auf eine entsprechende langjährige betriebliche Praxis verwiesen. Dadurch habe er auf die erneute Zahlung vertraut.
Der Arbeitgeber hatte die jährlichen Mitteilungen zum 13. Gehalt stets mit den Worten eingeleitet: "Die Geschäftsleitung hat sich wieder zur Zahlung ... entschlossen." Das LAG wertete diese Formulierung als Vorbehalt, mit dem hinreichend deutlich gemacht werde, dass die jährliche Zahlung nicht gleichsam automatisch erfolge. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe folglich erst gar nicht entstehen könne, befand das Gericht.