Nach deutschem Recht treten die Erben zwar in die Rechtsstellung des Verstorbenen. Was laut Ulbricht bedeutet: Über Rechte an Bildern dürfen sie verfügen, und auch die Inhalte im E-Mail-Postfach dürfen in der Regel an sie übergehen. "Für Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte und andere nicht vererblichen Rechte entstehen allerdings neue Probleme, die gesetzlich nicht geregelt werden", so Ulbricht. So endet der Datenschutz nach deutschem Recht mit dem Tod. "Auf dieser Grundlage muss man deshalb davon ausgehen, dass der Dienst mit den personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift machen kann, was er will."
Dennoch gehen viele Websitebetreiber inzwischen auf die Erben zu und beschäftigen sich mit dem Thema Tod - zumal in der Vergangenheit manche Anbieter durch wenig würdevollen Umgang mit Verstorbenen im Internet für Aufsehen gesorgt haben: vor zwei Jahren etwa MyDeathSpace.com. Die Website sammelt Daten von jung verstorbenen Menschen, schildert die genaue Todesursache und verlinkt über einen Klick auf das Foto des Toten direkt zu dessen alter, nun verwaister Myspace-Seite.
"Am Anfang haben wir uns mit dem Thema tatsächlich nicht beschäftigt. Das war ein Lernprozess", sagt ein Sprecher der VZ-Netzwerke, zu denen die Seiten Studi-, Schüler- und Mein-VZ mit insgesamt 16 Millionen Nutzern gehören. Inzwischen gibt es allerdings eine Regelung: Wenn Hinterbliebene nachweisen können, dass sie erbberechtigt sind, dürfen sie entscheiden, ob das Profil gelöscht oder - ähnlich dem Denkmalstatus bei Facebook - erhalten bleiben soll. Letzteres wünscht beim Businessnetzwerk Xing in der Regel niemand. "Geschäftspartner sind eher daran interessiert, einen Toten schnell aus der Kontaktliste zu streichen", sagt ein Sprecher.
Passwörter gibt das Unternehmen selbst an Verwandte nicht heraus. Wird Xing auf den Tod eines Mitglieds hingewiesen, wird das Profil zunächst auf Verborgen gestellt. Reagiert die Person drei Monate lang nicht auf Mails, werden die Daten endgültig gelöscht. Der E-Mail-Dienst Web.de erlaubt Erbberechtigten gegen Vorlage eines Erbscheins den Zugriff auf das Postfach des Verstorbenen. So hält es auch GMX. Komplizierter wird es etwa bei Hotmail. Da müssen Hinterbliebene eine Mail in Englisch an die Betreiber in den USA senden.
Aber was passiert mit den Daten des Toten auf der virtuellen Festplatte? Muss man ihn bei Onlinespielen wie World of Warcraft oder Second Life abmelden? Was ist mit den Bildern bei Flickr? Kennen die Erben überhaupt alle Onlinezugänge, die der Tote jemals benutzt hat?
Einige Anbieter haben anhand dieser Fragen neue Geschäftsmodelle entwickelt. Bei dem Onlinedienst Legacy Lockers aus den USA etwa können Internetuser ihre Passwörter für die von ihnen genutzten Sites hinterlegen und verwalten. Im Todesfall werden die Zugangsdaten an eine festgelegte Person geschickt. Der Dienst kostet pro Jahr 30 US-Dollar oder einmalig 300 US-Dollar für die Nutzung bis ans Lebensende. Ähnlich funktionieren die Angebote von AssetLock und PrivateMatters. Datenschützern sträuben sich angesichts dieser Verfahren die Haare. Die Anbieter aber versprechen, extrasichere Verschlüsselungsprogramme zu verwenden.
Junge Garde Das Thema Tod spielte bei sozialen Netzwerken im Internet lange keine große Rolle. Ein Hauptgrund: Die meisten User sind relativ jung. Laut einer Studie des Pew Internet and American Life Project liegt das Durchschnittsalter aller Twitter-Nutzer bei 31 Jahren. Nur 13 Prozent aller User des Microblogging-Diensts sind über 50 Jahre alt. Selbst bei dem Businessnetzwerk Linkedin sind die Benutzer im Durchschnitt nur 39 Jahre alt.
Noch jünger sind die User des sozialen Netzwerks Facebook. 2008 lag das Durchschnittsalter bei 26 Jahren, 2009 bei 33 Jahren. Trotzdem hat das Thema Sterblichkeit Einzug gehalten. Seit dem vergangenen Jahr können Profile eines Verstorbenen in einen "Memorial State" (Gedenkstatus) versetzt werden, um einen Ort der Erinnerung zu schaffen.