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3. November 2011, 13:58 Uhr

Bundesgericht spricht Hells Angel frei

Fast neun Jahre sollte Karl-Heinz B. hinter Gittern verbringen, weil er durch seine Haustür einen Polizisten erschossen hatte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und den Hells Angel freigesprochen: Er habe in "irrtümlich angenommener Notwehr" gehandelt.

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Der Angeklagte Karl-Heinz B. (r.) war im Februar 2011 zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden - jetzt ist er frei© Mario Vedder/DPA

Für den Staatsanwalt hatte die Tat einer Hinrichtung geglichen: Aus kurzer Distanz hatte der Hells Angel Karl-Heinz B. mit großem Kaliber durch eine verglaste Tür auf einen Polizisten geschossen und den 42-Jährigen getötet. Im Februar 2011 war der Rocker deshalb zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Doch jetzt kommt er frei: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf, wie am Donnerstag bekannt wurde. Der Mann habe auf den verdeckt stehenden Polizisten in "irrtümlich angenommener Notwehr geschossen".

Das Landgericht Koblenz hatte den Rocker im Februar wegen Totschlags verurteilt, weil er zumindest einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Der BGH widersprach dem nun.

Warnschuss hätte "Kampfposition geschwächt"

Dem Landgericht zufolge hatte ein Sondereinsatzkommando der Polizei am Tattag versucht, die Haustür des Rockers aufzubrechen. Der Mann sei aber nach entsprechenden Morddrohungen davon ausgegangen, dass es sich um Mitglieder der konkurrierenden Gruppe "Bandidos" handelte, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Da die Polizei auf seinen Zuruf "Verpisst Euch!" nicht reagiert habe, habe er mit seiner Pistole gezielt durch die Tür geschossen, ohne zuvor einen Warnschuss abzugeben. Die Kugel war am Armausschnitt der Schutzweste des Polizisten eingedrungen und hatte ihn getötet.

Laut BGH handelte der Rocker in irrtümlicher Notwehr. Da er von höchster Lebensgefahr ausgegangen sei, sei es ihm "nicht zuzumuten" gewesen, durch einen Warnschuss auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampfposition" so zu schwächen. Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, sei dem Angeklagten daher nicht anzulasten, befanden die Karlsruher Richter.

fw/AFP
 
 
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