1. September 2009, 14:20 Uhr

Die Tücken des neuen Unterhaltsrechts

Kein Geld mehr für die Ex? Von wegen. Seit einem Jahr gilt das neue Unterhaltsrecht, seitdem herrscht Chaos. Dennoch: Alleinerziehende können hoffen, denn mehr als früher zählt der Einzelfall. Von Werner Mathes

Unterhalt, Alleinerziehende, Exfrau, Scheidung, Trennung

Übrig bleibt blankes Entsetzen: Angela Koch (r.) bekommt nach 17 Jahren Ehe einen verschwindend geringen Unterhalt©

Erst war es ein Brief, in dem die 43-jährige Kauffrau Antje Rudolph aufgefordert wurde, Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu erteilen. Knapp zwei Monate später ging ein weiteres Schreiben vom Anwalt ihres geschiedenen Mannes ein. Mit Verweis auf das neue Unterhaltsrecht wurde ihr mitgeteilt, dass sie nun einer Tätigkeit nachgehen müsse, aus der sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann - auf nacheheliche Unterhaltsansprüche habe sie deshalb zu verzichten.

"Nacheheliche Eigenverantwortung"

Dabei arbeitet Antje Rudolph bereits. Allerdings nur halbtags, weil bei ihr die gemeinsamen Söhne Moritz, 12, und Nils, 10, leben, für die der Vater weiterhin Unterhalt zahlt. Sie verdiene 437 Euro netto, antwortete ihr Anwalt, und sei daher weiter auf die ihr gerichtlich zugesprochenen Unterhaltszahlungen ihres gut verdienenden Ex-Gatten in Höhe von 798 Euro angewiesen. Der reichte daraufhin Klage ein - seine Ex-Frau solle einen Vollzeitjob annehmen, so wie es das neue Gesetz vorsieht. Danach müssen Alleinerziehende grundsätzlich bereits nach dem dritten Geburtstag ihres jüngsten Kindes wieder für sich selbst sorgen.

Die Dreijahresregelung zur "Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung" Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, (SPD) ist die schärfste und umstrittenste Zäsur im neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1. Januar des vergangenen Jahres in Kraft ist. Davor galt das Altersphasenmodell: Der geschiedene und erziehende Elternteil, meist die Mutter, musste keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bis ein im Haushalt lebendes Kind acht Jahre alt war; danach wurde eine Teilzeittätigkeit erwartet, bis das Kind 15 war - erst dann hatte man einen Vollzeitjob anzutreten.

Vor allem Männer witterten eine Chance

Neu ist seit dem 1. Januar 2008 auch die geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: So haben jetzt die Zahlungen an minderjährige Kinder Vorrang - egal, ob aus alten oder neuen Beziehungen, egal, ob ehelich oder nichtehelich geboren. Erst danach sind die ehemaligen Partner an der Reihe - wenn sie wegen der Betreuung des Nachwuchses oder nach langer Ehe unterhaltsberechtigt sind. Und wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen dann überhaupt noch ausreicht.

Das reformierte Recht gilt nicht nur für Paare, die sich fortan trennen oder scheiden lassen. Sondern auch für Väter und Mütter, die ihre Partnerschaften schon vor dem 1. Januar 2008 beendet hatten und bis dahin nach dem alten Modell unterhaltspflichtig oder -berechtigt waren. Deshalb witterten schnell Zehntausende Unterhaltszahler - in der Regel Männer - die Chance, sich mit Abänderungsklagen von ihren Überweisungen an frühere Ehepartner befreien zu können. Damit war der Ärger programmiert.

Keine Lebensstandardgarantie

Knapp 200.000 Scheidungen jährlich zählt die Statistik - sowie bundesweit immerhin 1,5 Millionen alleinerziehende Frauen, bei denen Kinder unter 18 im Haushalt leben. Wie viele Mütter davon bereits arbeiten, lässt das Zahlenwerk offen. Nicht wenige allerdings dürften gehofft haben, dass ihre frühere Ehe für lange Zeit ein Versorgungsinstitut mit Lebensstandardgarantie war. Das ist jetzt vorbei. "Kein Cent mehr für die Ex", titelte Anfang vergangenen Jahres der "Spiegel", und "Focus" zog nach: "Die Ex geht leer aus".

Doch so einfach ist das nicht. Denn, so heißt es im Gesetz, "die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". Wenn zum Beispiel vor Ort keine oder nur eine eingeschränkte Kindergarten- oder Hortbetreuung möglich ist. Oder eine Frau lange Jahre den Haushalt und die Kinder versorgt und damit ihrem Gatten beruflich den Rücken freigehalten hat.

"Billigkeit" ist ein Schlüsselwort im neuen Unterhaltsrecht. Es bedeutet, dass den Richtern in der Einzelfallprüfung ein Ermessensspielraum bleibt - "mit dem Ziel einer elastischen Handhabung" des Gesetzes, wie der Duden den Begriff "Billigkeit" interpretiert.

"Es ist komplizierter geworden"

Damit sei eine "ungeheure Unsicherheit" entstanden, sagt die Anwältin Silvia Jünke aus Hemmingen bei Hannover. "Mit der Reform sollte es einfacher werden", schimpft der Gießener Anwalt Joachim Mohr, Co-Autor des stern-Ratgebers "Das neue Unterhaltsrecht", "aber es ist jetzt noch komplizierter geworden." Die Potsdamer Kollegin Kerstin Niethammer-Jürgens, Mitglied im Ausschuss Familienrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, stellt fest: "Derzeit schwimmen wir alle noch - auch die Richter." Und Eckhard Benkelberg, renommierter Fachanwalt für Familienrecht aus Emmerich am Rhein, sagt: "Das reformierte Gesetz benachteiligt eindeutig alleinerziehende Mütter, eine Katastrophe."

Benkelberg war es, der 2007 ein spektakuläres Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht erstritt, wonach alle Mütter bei der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt werden müssen - gleichgültig, ob sie mit dem Vater der Kinder verheiratet waren oder nicht. Ein Meilenstein der Rechtsgeschichte, der flugs ins Fundament des neuen Unterhaltsrechts eingebaut wurde. Davor durften geschiedene Mütter zu Hause bleiben, bis das jüngste Kind acht war, während ledige Mütter schon nach dem dritten Lebensjahr ihres Nachwuchses selbst für ihren Unterhalt aufkommen mussten. Nach dem neuen Gesetz werden sie jetzt gleichgestellt - aber so, wie Benkelberg sich das nicht vorgestellt hatte.


Verschaffen Sie sich einen weiteren Überblick über Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsrechner auf stern.de.

Übernommen aus ... Stern Ausgabe 11/2009

Grundwissen Damit das klar ist Wie war das noch? Ein kleines Einmaleins des Unterhaltsrechts
Selbstbehalt/Eigenbedarf Betrag, der einem Unterhaltsverpflichteten bleiben muss. Also das Geld, das vom Lohn bleibt, nachdem Unterhalt für Ex-Partner und Kinder gezahlt sind. Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten beträgt er 900, bei volljährigen 1100, gegenüber dem Ex-Partner 1000 Euro (einschließlich 360 Euro pauschal für die eigene Warmmiete).
Bereinigtes Nettoeinkommen Es ist maßgeblich für die Ermittlung der Unterhaltshöhe und berechnet sich so: durchschnittliches Monatseinkommen aus allen Einkunftsarten minus berufsbedingten Aufwendungen, Steuern, eigener Kranken- und Altersvorsorge sowie unterhaltsrelevanter Kreditzahlungen, wenn etwa Geld geliehen werden musste, um den Ex-Partner auszubezahlen.
Düsseldorfer Tabelle Sie gibt die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt an und wird bei der Bemessung des Kindesunterhalts zugrunde gelegt. Sie orientiert sich am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter der Kinder.
Aufstockungsunterhalt Er soll bei Unterhaltsberechtigten den Unterschied ausgleichen zwischen dem erzielbaren Einkommen und dem Unterhaltsbedarf, der den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen sein muss. Damit soll dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard auch nach der Trennung oder Scheidung beizubehalten. Dieser Anspruch ist nach neuem Recht - soweit überhaupt gegeben - in der Regel zeitlich begrenzt.
Trennungsjahr Ein Scheidungsantrag ist erst zulässig, wenn Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: in der gemeinsamen Wohnung, getrennt von Tisch und Bett. Oder in verschiedenen Wohnungen – was meistens der Fall ist. Der Unterhaltsberechtigte muss in diesem Jahr weder eine Arbeit aufnehmen noch eine bestehende ausweiten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich in dieser Zeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

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