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Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Kündigung von Lebensversicherung: Kapitalmarktabhängige Stornogebühr ist zulässig

Bei der Kündigung einer Lebensversicherung kann die Versicherung eine Gebühr verlangen, die von der Lage auf dem Kapitalmarkt abhängt. Der Stornoabzug muss nicht zwingend schon bei Abschluss des Vertrags als konkreter Betrag genannt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Es ging um einen Streit der Verbraucherzentrale Hamburg mit der Debeka. (Az. IV ZR 184/24)