Mängelschleife Neue Regeln bei der TÜV-Prüfung? Künftig soll es auch bei geringen Mängeln teuer werden – Ministerium reagiert

Tüv Hauptuntersuchung Plakette
Offenbar stehen Änderungen bei den TÜV-Hauptuntersuchungen bevor, die besonders Fahrer älterer Fahrzeuge hart treffen könnten.
© TÜV Süd
Kfz-Hauptuntersuchungen, oft als TÜV-Prüfung bezeichnet, verlaufen eigentlich nach einem einfachen Prinzip: Hat ein Fahrzeug einen Mangel, gibt's keine Plakette. Eine Ausnahme soll die sogenannte Mängelschleife bilden. Das Bundesministerium erklärt, warum das unzulässig ist.

Egal ob TÜV, Dekra, GTÜ oder KÜS – eine Kfz-Hauptuntersuchung folgt bei allen Prüfern festen Regeln. Im Grunde lässt sich das auf einen einfachen Grundsatz herunterbrechen: Wenn ein Fahrzeug einen oder mehrere Mängel aufweist, gibt es keine Plakette.

Mängelschleife erlaubt bisher eine zeitnahe Behebung ohne Wiedervorstellung

Doch angeblich gibt es eine Ausnahme: Die sogenannte Mängelschleife soll es erlauben, dass die begehrte Prüfplakette erteilt wird, wenn ein erkannter Mangel schnellstmöglich, am besten also vor Ort, behoben werden kann. Das gilt allerdings nur für geringe Mängel.

Unter einem geringen Mangel versteht man etwa defekte Leuchten, Schäden an Spiegeln oder zu wenig Luft in den Reifen. Kurz: Es handelt sich um "StVZO-relevante Mängel, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist", so der TÜV. Unendlich viele dieser Baustellen sollte man aber nicht haben, denn in Summe kann das je nach Ermessen des Prüfers dann auch ein erheblicher Mangel sein.

Doch die Erteilung einer Plakette "mit einem zugedrückten Auge" könnte künftig abgeschafft werden: Wie "Auto Motor Sport" zunächst berichtete, liege dem Verband des Kfz-Gewerbes Nordrhein-Westfalen ein Schreiben vor, welches den Wegfall der Mängelschleife skizziert. Dieser Vorschlag, so heißt es weiter, werde derzeit vom Bundesjustizministerium (BMJ) auf seine Rechtmäßigkeit geprüft.

Sollte es dazu kommen, dass die unverzügliche Behebung eines geringen Mangels nicht länger möglich ist, könnte das besonders für Fahrer älterer Fahrzeuge Mehrkosten bedeuten, sofern diese ohne gründlichen Vorab-Check zur Prüfung fahren.

Nachprüfung schon bei geringem Mangel

Denn der Wegfall der sogenannten Mängelschleife würde bereits dann eine sogenannte Nachprüfung bedeuten, wenn dem Prüfer etwas auffällt, was nicht mehr als bloßer Hinweis, sondern als geringer Mangel aufgenommen wird. Das würde theoretisch bedeuten, dass zusätzlich zu den Kosten für die Haupt- und Abgasuntersuchung, die zusammen bei rund 150 Euro liegen, nochmal circa 30 Euro hinzukommen.

Geringe Mängel sind alles andere als selten. Aus Unterlagen des Kraftfahrt-Bundesamts geht hervor, dass 2022 über 2,7 Millionen solcher Defizite gemeldet wurden – umgerechnet also bei mehr als 12 Prozent aller Prüfungen. Wie oft es dabei zur Anwendung der Mängelschleife kam, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Eine Anfrage des stern beim Bundesamt blieb ohne Ergebnis.

Eine Nachuntersuchung muss laut TÜV "spätestens einen Monat nach der nicht bestandenen Hauptuntersuchung erfolgen." Weiter heißt es: "Wird diese Frist nicht eingehalten, droht ein Verwarngeld gemäß Bußgeldkatalog (ca. 40 Euro). Darüber hinaus muss eine neue Hauptuntersuchung im kompletten Umfang durchgeführt werden."

Bundesministerium erläutert Sachlage

Eine Woche nach den Berichten über den Wegfall der Mängelschleife meldete sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beim stern. Es heißt, das Amt wolle "betonen, dass es keinen Mehraufwand für den Bürgerinnen und Bürger oder die Meisterwerkstatt durch die Neufassung der StVZO mit Blick auf die HU und eine ggf. erforderliche Mängelbehebung gibt."

Ferner wird die Mängelschleife bereits jetzt für unzulässig erklärt. Genau heißt es: "Die Unterbrechung einer Hauptuntersuchung oder einer beigestellten Prüfung zum Zwecke der Reparatur oder Wartung ist schon nach der aktuellen Fassung der StVZO (begründet durch den Inhalt der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) nicht möglich. Dies ist bereits in der jetzigen Anlage VIII der StVZO unter den Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2 und 3.2.1 jeweils gleichlautend geregelt: 'Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion.'. Die 'Mängelschleife' ist also bereits heute unzulässig."

Abschließend erklärt das Bundesministerium zu den Kosten: "Das Erteilen der HU-Plakette für ein Fahrzeug mit erheblichen Mängeln, ohne dass sich der Prüfer von der Behebung der Mängel überzeugt hat, war und ist nicht zulässig. Die Gebühr oder das Entgelt für eine Nachprüfung oder Nachkontrolle am gleichen Tag liegt unabhängig von den Vorschriften auf Prüfstützpunkten im Ermessen der Überwachungsinstitutionen. Die Kosten für den Bürger ändern sich hierdurch nicht."

Transparenzhinweis: Rund eine Woche nach der Berichterstattung diverser Medien, die mit Bezug auf das Schreiben, welches dem Verband des Kfz-Gewerbes Nordrhein-Westfalen vorliegt, über den Wegfall der Mängelschleife berichtet hatten (darunter der stern), verschickte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Klarstellung und Einordnung. Diese haben wir dem ursprünglichen Bericht vom 6. Februar am 14. Februar hinzugefügt.