So ein Notebook kann ziemlich praktisch sein: unterwegs Filme schauen, surfen, Musik hören, Spiele spielen oder arbeiten - fast wie zu Hause. So richtig privat darf man sich im Zug, Bus oder Flugzeug jedoch nicht fühlen. Im Prinzip gilt das für alle öffentlich zugänglichen Orte, denn hier kann theoretisch jeder mitschauen oder mithören. Ob das dann tatsächlich auch jemand tut, ist von der Rechtslage her irrelevant. Ein paar Beispiele …
Computerspiel spielen
Wer sich während der Reise mit einem PC-Spiel vergnügt, muss darauf achten, dass das Spiel nicht in der Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) aufgeführt wird. Ein grober Richtwert ist auch die Einstufung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Das Zocken kann vor allem dann gefährlich werden, wenn Kinder oder Jugendliche in der Nähe sitzen. Denn "nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Computerspiele einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben sind", sagt Rechtsanwalt Thomas Schlegel von Sasse & Partner Rechtsanwälte. Also Finger weg von indizierten Titeln, wie beispielsweise "Doom". Wer sich daran nicht hält, kann mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall gar mit Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr belangt werden.
Film schauen
Im Nachtzug von Hamburg nach München einen indizierten Horror-Schocker anschauen, kann richtig schön schaurig sein. Aber auch ziemlich leichtsinnig, denn hier könnte eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis lauern, wenn Kinder oder Jugendliche mitschauen könnten und deren Eltern das gar nicht gut finden. Normalerweise bleibt es jedoch bei einer Geldstrafe, die Rechtslage ist ähnlich wie beim Computerspielen in der Öffentlichkeit: Man sollte stets auf eine Indizierung durch die BPjM achten. Die Einstufung der "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK) ist nur dann zu beachten, wenn keine Jugendfreigabe erteilt wird.
Porno ansehen
"Das Anschauen von pornografischen Inhalten auf einem Laptop im Fahrgastraum ist nicht erlaubt", so Schlegel. Das Gleiche gilt auch für Pornohefte. Beides darf Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt oder zugänglich gemacht werden. Dabei ist es egal, ob welche in der Nähe sind oder nicht. "Es reicht die abstrakte Gefährdung durch die Zugänglichkeit des Ortes", erklärt Schlegel. Selbst wenn man die einzige Person im Wagon ist, gilt das Verbot - jemand könnte ja vorbeikommen. Im Falle einer Anzeige drohen ähnliche Strafen wie beim Computerspielen: Geldbuße oder Freiheitsentzug.
Laut Musik hören
Vor allem in Großstädten sind sie nicht unbekannt: Fahrgäste, die mit dem Handy oder MP3-Player in Bus und Bahn so laut Musik hören, dass sich andere gestört fühlen. Im schlimmsten Fall wird das Handy sogar auf laut gestellt, und die Ohrstöpsel werden vom Gerät abgestöpselt. Das Problem vieler Fahrgäste: Sie können nicht einfach weggehen oder weghören. "Hierbei gilt in der Regel ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen des Fahrgeschäftbetreibers", sagt Schlegel. Dieser kann den Störenfried bei der nächsten Station vor die Tür setzen - notfalls auch mit Härte.
Dem Fahrgast steht dieses Recht jedoch nicht zu. "Er kann sich gegenüber dem Störer beschweren, ein Selbsthilfe- oder Notwehrrecht steht ihm jedoch nicht zu", so Schlegel. "Der Fahrgast hat sich an das Personal zu wenden." Bei erheblicher Belästigung kann auch eine Ordnungswidrigkeit geltend gemacht werden, die mit bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.
Öffentliche Vorführung
Gilt das Zocken oder Filmschauen am Laptop als öffentliche Vorführung? Eine wichtige Frage, denn gerade auf jeder gekauften Film-DVD steht, dass sie nicht für öffentliche Vorführungen verwendet werden darf. Auf den ersten Blick ist die Rechtslage etwas schwammig: "Von einer öffentlichen Vorführung kann im Allgemeinen dann ausgegangen werden, wenn ein Film oder Spiel unbestimmt vielen Personen eines nicht verbundenen Menschenkreises gezeigt wird", erklärt Schlegel. Im Flugzeug oder Zug wäre das durchaus denkbar, immerhin befinden sich meistens viele Personen in der Nähe. "Das Ansehen eines Films am eigenen Platz, so dass Inhalte bestenfalls für den Sitznachbarn oder vorbei laufende Fahrgäste wahrnehmbar sind, wird in der Regel jedoch nicht als öffentliche Vorführung gewertet", sagt Schlegel. Es sei denn, der Bildschirm wird zur Unterhaltung eines ganzen Großraumabteils so platziert, dass er von einer größeren Anzahl von Menschen gesehen werden kann. Dann ist es übrigens auch egal, ob der Film keine Altersbeschränkung hat.
Praxis versus Theorie
Soweit die Rechtslage, jetzt zur Realität: Es kommt sehr selten vor, dass sich in öffentlichen Verkehrsmitteln das Filmschauen, Computerspielen oder Musikhören zu einem Rechtsstreit entwickelt. Flug- und Fahrgäste mit eingeschaltetem Laptop sind mittlerweile ein gewohntes Bild in Deutschland. Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will, meidet beispielsweise Großraumplätze im Zug und sucht sich stattdessen ein Abteil, in dem - wenn überhaupt - nur Erwachsene sitzen. So steht einer Partie "Doom" auch nichts mehr im Wege. Und selbst wenn, lässt sich bestimmt auch hierfür eine Lösung finden - ohne Anzeige.
In einer vorigen Version dieses Artikels haben wir in einigen Fällen eine irreführende Aussage über die Altersfreigaben der erlaubten Filme und Spiele gemacht. Diese Angaben haben wir in der aktuellen Version korrigiert.