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Vorwurf der Irreführung Verbraucherschützer entsetzt: In dieser "Geflügelsalami" ist in Wahrheit Schweinefleisch drin

Schweine im Stall
Geflügelsalami enthält manchmal auch Schwein, kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg (Symbolbild)
© Wiltmann GmbH / Getty Images
Die Geflügelsalami eines Wurstherstellers beinhaltet auch Schwein – das ist allerdings erst auf der Verpackungsrückseite ersichtlich, bemängelt die Verbraucherzentrale. Mit dem Fall befassen sich bereits Gerichte.

Wer im Supermarkt Hähnchen- statt Schweinefleisch wählt, tut dies oft bewusst: womöglich weil aus religiösen Gründen oder weil er einfach den Geschmack schätzt. Umso ärgerlicher, wenn dann im Hähnchenfleisch doch Schwein enthalten ist und das für Verbraucher:innen auf den ersten Blick nicht sofort zu erkennen ist.

In einem solchen Fall wirft die Verbraucherzentrale Hamburg der Fleischwarenfabrik Wiltmann aus Nordrhein-Westfalen "Irreführung" vor. Konkret geht es um eine Geflügelsalami des Unternehmens. In dem Produkt steckt allerdings auch Schweinespeck – das ist allerdings erst auf der Rückseite angegeben. "So eine Schweinerei!", findet die Verbraucherzentrale Hamburg in einem Facebook-Post. Ihrer Ansicht nach müsste der Zusatz "mit Schweinespeck" auf der Vorderseite zu sehen sein.

Gerichtsurteil ist noch nicht rechtskräftig

Verboten ist ein solches Vorgehen nicht, das gestehen auch die Verbraucherschützer ein. Das Verwaltungsgericht Minden hatte allerdings schon Anfang 2020 entschieden, dass es nicht ausreiche, wenn nur auf der Rückseite zu lesen sei, dass die Salami auch aus Schweinespeck besteht.

Dabei gingen die Richter von einem "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" aus. Die Bezeichnung des Produkts als "Geflügelsalami" sei fehlerhaft, da ein solcher Verbraucher erwarte, dass darin dann nur Geflügelfleisch enthalten sei.

Fleisch liegt auf einem Grill

Zuvor hatte der Kreis Gütersloh die Verpackung beanstandet. Jedoch ist das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig, der Wursthersteller hat Berufung eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden muss.

Nach Ansicht des Unternehmens werden die Verbraucher:innen durch die Angaben auf der Verpackung "vollumfänglich informiert", sagte ein Sprecher "24Hamburg.de". Wenn sich die Rechtslage ändere, würde man die Verpackung entsprechend anpassen. Bis dahin müssen Verbraucher:innen genau hinschauen.

Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg auf Facebook / Urteil des Verwaltungsgerichts Minden / "24hamburg.de"

epp

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