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RAF-Kinofilm Ponto-Witwe scheitert vor Gericht

Es ist eine von vielen dramatischen Szenen im Kinofilm "Der Baader-Meinhof-Komplex": Der Bankier Jürgen Ponto wird von RAF-Terroristen brutal ermordet. Die Witwe Pontos sah durch die Darstellung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte. Das Gericht sah es anders.

Die Witwe des 1977 von der RAF ermordeten Bankiers Jürgen Ponto ist mit dem Versuch gescheitert, die Darstellung der Tat in dem Spielfilm "Der Baader Meinhof Komplex" zu verbieten. Das Landgericht Köln lehnte am Freitag ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf das Grundrecht der Kunstfreiheit ab. Gegen das Urteil ist allerdings Berufung beim Oberlandesgericht Köln möglich, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Die Klägerin sah in der Darstellung der Ermordung Pontos eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und das ihres Mannes, da die Darstellung in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So werde im Film nicht gezeigt, dass sie die Ermordung ihres Mannes mit angesehen habe. Sie müsse es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden, machte die Witwe geltend. Als Tatopfer könnte sie es beanspruchen, mit der Tat "alleingelassen zu werden". Sie wollte deshalb die weitere Verbreitung der fraglichen Szene untersagen lassen.

Gericht sieht Persönlichkeitsrecht nicht verletzt

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern sah das Vorgehen der Filmemacher - das Drehbuch schrieb Bernd Eichinger, Regie führte Uli Edel - durch die Kunstfreiheit gedeckt. Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos sei schon deshalb nicht verletzt worden, weil von der umstrittenen Szene weder eine Verfälschung seines Lebensbildes noch eine sonstige Entwürdigung seiner Person ausgehe. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin werde ebenfalls nicht verletzt, auch wenn sie der Darstellung nicht zugestimmt habe und der Film von der Realität abweiche.

Die Begründung des Gerichts: Der sogenannte Deutsche Herbst des Jahres 1977 stellten ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar. Und die fragliche Szene sei so in den Gesamtorganismus des Films eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Außerdem sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet.

AP/DPA AP DPA

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