Auf dem Platz waren die Bayern zuletzt so gut wie unschlagbar. Vor Gericht musste der Triple-Sieger am Mittwoch nun nach langer Zeit wieder eine Niederlage einstecken. Das Landgericht München I gab einem Grafiker Recht, der den Rekordmeister wegen Urheberrechtsverletzung verklagt hatte. Er hatte riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Rollen als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: "The Real Badman & Robben".
The Real Badman & Robben
Dass der Verein diesen Slogan später mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte, gefiel dem Grafiker nicht. Es handele sich um "widerrechtliche Nachzeichnungen". Außerdem sei die Zusammenstellung der Zeichnung mit dem Spruch urheberrechtlich schutzfähig.
So sah es nun auch die Justiz: "Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben – in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan "The Real Badman & Robben" – handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk", entschied das Gericht. Der Kläger habe "die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen".

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Grafiker einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat – und auf entsprechenden Schadenersatz. Der Verein kann aber noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
FC Bayern vermisst Kreativität – die Richter nicht
Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe. Die Richter sahen das anders.