Gewinnt der SC Freiburg sein Bundesligaspiel gegen den FC Bayern München (1:4) nun am grünen Tisch? Die Breisgauer haben Einspruch gegen die Wertung des Spiels eingelegt. Der Grund: Der Rekordmeister hatte für wenige Sekunden einen Spieler zu viel auf dem Platz (der stern berichtete). Der Fall liegt nun in der Zuständigkeit des Sportgerichts des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Wie geht es nun weiter?
DFB-Sportgericht entscheidet über Einspruch des SC Freiburg
Das DFB-Sportgericht ist die erste sportrechtliche Instanz des Verbandes. Es ist zuständig für Verstöße von Vereinen, Spielern, Trainern, Funktionären sowie Schiedsrichtern gegen Rechtsvorschriften des DFB und der DFL im Zusammenhang mit Bundesspielen. Daneben bestehen weitere Zuständigkeiten, wie zum Beispiel für Einsprüche gegen die Spielwertung von Bundesspielen oder für finanzielle Streitigkeiten aus Anlass der Durchführung von Bundesspielen, heißt es auf der Homepage des DFB.
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Über den Einspruch des SC Freiburg entscheidet der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, Stephan Oberholz. Der Leipziger wurde auf dem DFB-Bundestag im vorigen Monat zum Nachfolger von Hans E. Lorenz benannt. Oberholz hatte auch den Vorsitz beim Verfahren wegen des Spielabbruchs der Partie VfL Bochum gegen Borussia Mönchengladbach, nachdem Schiedsrichterassistent Christian Gittelmann durch einen Becherwurf verletzt wurde. Neben Oberholz gehören weitere 35 Mitglieder dem Sportgericht an.
Das Gericht wird nun zunächst Stellungnahmen von den Verfahrensbeteiligten einholen. Nach Vorliegen und Auswertung der Stellungnahmen wird das Gremium über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheiden. Über den Zeitraum machte der Verband keine Angaben. Das Verfahren kann sowohl schriftlich als auch mündlich verhandelt werden.
Welche weiteren Instanzen gibt es: Binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils kann gibt es die Möglichkeit der Berufung. Diese würde dann vor dem Bundesgericht verhandelt. Dessen Urteil ist verbandsintern abschließend. Vorsitzender des DFB-Bundesgerichtes ist seit 2013 Achim Späth.