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Käufe von Staatsanleihen Konfrontation mit EuGH: Milliardenprogramm der EZB teilweise verfassungswidrig

Dunkle Wolken über der EZB
Bezeichnendes Bild: Dunkle Wolken über dem Gebäude der EZB in Frankfurt am Main
© Arne Dedert/DPA
Billionen Euro hat die Europäische Zentralbank seit 2015 in den Kauf von Staatsanleihen gesteckt. Lange hat Karlsruhe zähneknirschend zugeschaut. Jetzt wagen die Richter die offene Konfrontation.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die milliardenschweren Staatsanleihenkäufe der Europäischen Zentralbank EZB) und stellt sich damit zum ersten Mal gegen ein Urteil des höchsten EU-Gerichts. Die Notenbank habe mit dem 2015 gestarteten Programm ihr Mandat für die Geldpolitik überspannt, entschieden die Karlsruher Richter mit ihrem am Dienstag verkündeten Urteil. Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die aktuellen Corona-Hilfen der EZB. (Az. 2 BvR 859/15 u.a.)

Die Bundesbank darf sich noch maximal drei Monate an dem Kaufprogramm in seiner jetzigen Form beteiligen. Innerhalb dieser Frist müssen Bundesregierung und Bundestag aktiv werden. Sie haben die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die EZB die Anleihenkäufe nachträglich auf ihre Verhältnismäßigkeit prüft.

EZB: Urteil "auf den ersten Blick irritierend"

In der Corona-Krise, die die europäische Solidarität in nie dagewesener Weise herausfordere, könne das Urteil "auf den ersten Blick irritierend wirken", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Aber: "Um die Krise und ihre Folgen nachhaltig zu bewältigen, brauchen wir das Recht als festes gemeinsames Fundament." Das Bundesverfassungsgericht schlage der EZB auch "keine Handlungsmöglichkeiten von vornherein aus der Hand".

Zwischen März 2015 und Ende 2018 hatte die Notenbank rund 2,6 Billionen Euro in Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt - den allergrößten Teil über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), auf das sich das Urteil bezieht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweise geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.

Über Anleihenkäufe kommt viel Geld in Umlauf, das heizt normalerweise die Inflation an. Die EZB strebt mittelfristig eine Teuerungsrate knapp unter 2,0 Prozent an. Denn stagnierende oder fallende Preise können Verbraucher und Unternehmen verleiten, Investitionen aufzuschieben. Das kann die Konjunktur bremsen.

Die Deutsche Bundesbank ist der größte Anteilseigner der EZB, mit etwas mehr als 26 Prozent. Entsprechend groß ist ihr Kaufvolumen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dem PSPP im Dezember 2018 recht pauschal seinen Segen erteilt. Massive Bedenken aus Karlsruhe ignorierten die Luxemburger Richter in ihrer Vorabentscheidung.

An dieses Urteil sehen sich die deutschen Verfassungsrichter nicht gebunden. Es sei methodisch nicht mehr vertretbar und erscheine objektiv willkürlich, sagte Voßkuhle. Das machte für den Senat den Weg frei, das Handeln der EZB einer eigenen Prüfung zu unterziehen.

In ihrem 135-seitigen Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Notenbank offensichtlich ihre Kompetenzen überschritten habe. Das Programm habe "erhebliche ökonomische Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer betroffen sind", sagte Voßkuhle. Für Sparvermögen ergäben sich deutliche Verlustrisiken, die Immobilienpreise stiegen überproportional. Außerdem begebe sich das Eurosystem in Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten.

Diese Auswirkungen soll die EZB nun nachvollziehbar gewichten und mit ihren Zielen und den erhofften Vorteilen in Beziehung setzen. Anders sei eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht möglich, hieß es.

Sieben der acht Richter tragen Urteil mit

Im Raum stand auch der Vorwurf, dass die Notenbank mit den Anleihenkäufen klammen Eurostaaten unter die Arme greift, also verbotenerweise Staatsfinanzierung betreibt. Auch in diesem Punkt sind die Richter von dem EuGH-Urteil nicht überzeugt. Sie fügen sich aber, weil ihre Einwände hier weniger gravierend waren. Eine offensichtliche Umgehung des Verbots sei nicht feststellbar.

Die Entscheidung wurde von sieben der acht Richter des Zweiten Senats mitgetragen. Verkündet wurde das Urteil wegen der Corona-Pandemie nur von fünf Richtern und mit ungewöhnlich wenig Publikum im Saal. Der Termin hatte bereits am 24. März stattfinden sollen, musste wegen der Ausbreitung der Lungenkrankheit aber verschoben werden.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, hat die EZB ihre Anleihenkäufe noch einmal deutlich ausgeweitet. Laufende Kaufprogramme wurden aufgestockt, um 120 Milliarden Euro bis Ende 2020. Dieses Geld soll vor allem in Unternehmenspapiere fließen. Ein Extra-Krisenprogramm mit 750 Milliarden Euro soll mindestens bis Jahresende laufen - und bei Bedarf "ohne Einschränkung" ausgeweitet werden. Diese Hilfsmaßnahmen waren nicht Gegenstand der Entscheidung, wie Voßkuhle gleich zu Beginn ausdrücklich klarstellte.

Anlass für das Urteil waren vier Verfassungsbeschwerden aus den Jahren 2015 und 2016. Geklagt hatten unter anderen der frühere CSU-Vizeparteichef Peter Gauweiler sowie die Ex-AfD-Politiker Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel. Eine weitere Klägergruppe wurde von dem Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber vertreten.

tim DPA

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