arbeiten-ausland Arbeiten in Frankreich

Ohne Zweifel ist Paris das Zentrum Frankreichs. In und um Paris leben und arbeiten demnach auch die meisten Menschen. Wer hier einen Job findet, muss sich auf hohe Lebenshaltungskosten einstellen.

Arbeitserlaubnis: EU-Bürger sowie Bürger Norwegens und Islands, die in Frankreich arbeiten möchten, benötigen keine Arbeitserlaubnis. Bürger anderer Länder hingegen brauchen eine Arbeitsgenehmigung. Sie sollte schon vom Heimatland aus abgeschlossen werden. Eine Chance auf eine Arbeitserlaubnis haben Nicht-EWR-Bürger nur, wenn die Stelle nicht mit einem Franzosen oder EWR-Bürger besetzt werden kann.

Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag beinhaltet in der Regel folgende Angaben: die Arbeitszeit, das Arbeitsentgelt und sonstige Zuwendungen, die Beschreibung der Funktion der Stelle, der Position und des Arbeitsplatzes. Die Dauer der Probezeit muss im Vertrag festgehalten werden. Für Führungskräfte beträgt sie üblicherweise drei Monate, sonst einen Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit beträgt für Führungskräfte drei, für Meister oder vergleichbare Positionen zwei Monate und für alle anderen Arbeitnehmer einen Monat.

Arbeitszeit: Auch wenn in Frankreich die 35 Stunden Woche gilt, ist es weit verbreitet, bis 19.00 Uhr im Büro zu bleiben. Die Arbeitswoche kann fünf, fünfeinhalb oder sechs Tage umfassen. Der Sonntag gilt als gesetzlicher Ruhetag.

Aufenthaltsgenehmigung: Sobald der Arbeitsuchende eine Stelle gefunden hat, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis (Carte de sejour), um länger als drei Monate in Frankreich bleiben zu können. Bei der örtlichen Polizei oder der Gemeindeverwaltung (Mairie) sowie bei der »Préfecture« in Paris sind die Formulare für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhältlich. Von Nöten ist ein Identitätsnachweis und die Geburtsurkunde (evtl. auf französisch). Falls die Tätigkeit weniger als ein Jahr dauert, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum ausgestellt, sonst gilt sie fünf Jahre lang. Auch die Familienangehörigen sind aufenthaltsberechtigt. Verlässt man Frankreich für mehr als sechs Monate, ist jedoch ein Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Gehalt: Die Bruttogehälter in Frankreich liegen durchschnittlich 10 bis 15 Prozent unter dem deutschen Niveau. Die Abgaben sind jedoch geringer, so dass sich die Nettogehälter nahezu angleichen. In Managementpositionen sind sehr viel höhere Gehälter zu erreichen als in Deutschland. Manche Unternehmen zahlen ihren Angestellten ein 13. Monatsgehalt. In Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern ist eine Gewinnbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt zahlen und zwar entweder in Höhe des Geldes, dass er in der Zeit verdient hätte oder in Höhe eines Zehntels des im Laufe des vergangenen Bezugsjahres erzielten Gesamtentgelts. Angewendet wird die für den Arbeitnehmer günstigere Variante. In Frankreich wird die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber einbehalten, sondern vom Arbeitnehmer selbst monatlich oder vierteljährlich entrichtet. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen werden vom Arbeitgeber einbehalten. Der Arbeitnehmer sollte sich bei ihm vergewissern, dass er tatsächlich eine Nummer und eine Karte von der »Caisse d'assurance maladie« erhält.

Soziale Absicherung: Jeder Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der französischen Sozialversicherung. Sie deckt Krankenversicherung, Mutterschaft, Invalidität, Todesfall, Altersversorgung, Witwenversorgung, Kindergeld, Arbeitsunfallversicherung und Arbeitslosenversicherung ab. Der Beitragssatz beläuft sich auf 21 Prozent. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem eine zusätzliche Rentenversicherung. Das Rentenalter liegt bei 60 Jahren. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse beinhalten freie Arzt- und Krankenhauswahl mit unterschiedlichen Selbstbeteiligungssätzen. Als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse bieten viele Arbeitgeber eine Zusatzversicherung in Form einer Hilfskasse auf Gegenseitigkeit an. Sie soll dem Patienten eine Eigenbeteiligung ersparen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Arbeitsausfall wegen Krankheit wird abgedeckt bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren oder bis Ablauf des 36. Monats bei langanhaltender Krankheit bzw. bis Ablauf des 48. Monats, falls der Arbeitnehmer eine Rehabilitation oder eine Berufsumschulung mitmacht. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer entweder einen Zuschuss zu dem vom Sozialleistungsträger gezahlten Tagegeld oder das Arbeitsentgelt zahlen. In letzterem Fall erhält der Arbeitgeber das für den Arbeitnehmer bestimmte Krankengeld.

Nähere Infos erteilt das Centre de Sécurité Sociale des Travailleurs Migrants (CSSTM) in Paris, 11, Tour-des-Dames, Tel.: 0033145263341.

Urlaub: Die Anzahl an Urlaubstagen beträgt 25 - 30. Außerdem gibt es in Frankreich elf Feiertage. Oft muss ein Großteil der freien Tage im Juli/August genommen werden. So erklärt sich das im Sommer vergleichsweise »ausgestorbene« Paris.

Visum: Wer kein Staatsbürger eines Schengen-Landes ist, benötigt zur Einreise nach Frankreich ein Visum.

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