Wer arbeitet, braucht Entspannung - dafür setzt das Bundesurlaubsgesetz die Rahmenbedingungen. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer laut Gesetz nicht arbeiten. Ausnahmen bilden nur vom Arbeitgeber gestattete Nebentätigkeiten.
Erholungsurlaub unterscheidet sich von unbezahltem Urlaub dadurch, dass ersterer immer einem Anspruch folgt, während der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genehmigen kann, aber nicht muss. Daneben gibt es andere, vor allem persönliche Anlässe wie Kuren oder Hochzeiten, für die andere Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gesonderte Arbeitsbefreiungen vorsehen.
Erholungsurlaub regelt meist der Arbeitsvertrag. Oft gelten wiederum meist günstigere Bestimmungen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Das Gesetz verlangt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche. Im Falle einer Fünf-Tage-Arbeitswoche beträgt der Mindesturlaub nur 20 Werktage.
Für Jugendliche bis 17 Jahre gelten Sonderregelungen bis zu 30 Werktagen. Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Werktage. Erholungsurlaub können alle Arbeitnehmer im Unternehmen nehmen, auch Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte. Bei Arbeitnehmerüberlassungen schuldet der Verleiher, nicht dagegen das beschäftigende Unternehmen, den Urlaub.
Urlaub ist immer auf das Kalenderjahr befristet
Es gilt eine sechsmonatige Wartezeit für den vollen Urlaub ab Einstellung. Anteiligen Teilurlaub kann der Arbeitnehmer jedoch auch vorher nehmen. Er beträgt für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Angefangene Monate bleiben außer Betracht.
Erholungsurlaub ist immer auf das Kalenderjahr befristet. Der Arbeitnehmer kann ihn jedoch in dringenden betrieblichen oder persönlichen Fällen in die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Danach verfällt er ersatzlos, so nicht individuelle Vereinbarungen existieren.
Der Arbeitgeber muss bei der Entscheidung betriebliche und soziale Belange sowie Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gegeneinander abwägen. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt, den Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Bei einer Teilung des Urlaubs muss der Arbeitgeber mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage (einschließlich der Sonnabende) zusammenfassen. Kürzeren Aufteilungen muss der Arbeitnehmer zustimmen. Einmal erteilten Urlaub kann der Arbeitgeber nicht widerrufen und zu viel gewährten Urlaub nicht zurück fordern.
Bei Ablehnung Beschwerde beim Betriebsrat einreichen
Bei Urlaubsablehnung kann der Arbeitnehmer Beschwerde beim Betriebsrat einlegen oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er hat jedoch kein Recht zur Selbstbeurlaubung - Abmahnungen und im Wiederholungsfall die ordentliche oder auch die außerordentliche Kündigung droht.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, kann er bei Nachweis der Krankenzeit durch Attest den Urlaub später nachholen. Erkrankt er nach Erteilung des Urlaubs, jedoch vor Antritt, so ist der Urlaubsantrag damit automatisch ungültig.
Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt und Ziegler in Berlin Prenzlauer Berg.