Urteil Kündigung per Fax ist unwirksam

Ein Fax ist rechtlich betrachtet eine Kopie und erfüllt daher nicht die Voraussetzung einer Kündigung, die nämlich im Original übergeben werden muss.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per Telefax ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil (Az.: 10 Sa 475/03). Das Gesetz verlange, dass Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben und dem Mitarbeiter im Original übergeben werden müssen. Ein Telefax sei rechtlich betrachtet eine Kopie und erfülle daher diese Voraussetzungen nicht.

Das Gericht gab mit dem Grundsatzurteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Der Kläger stand im Verdacht, am Diebstahl von Transportware beteiligt gewesen zu sein. Der Arbeitgeber kündigte ihm daher fristlos. Unklar blieb allerdings, ob dem Kläger das Kündigungsschreiben im Original oder lediglich als Kopie zugegangen war. Der Kläger bestritt, die Kündigung im Original erhalten zu haben. Nach Auffassung des LAG geht diese Unklarheit zu Lasten des Arbeitgebers. Es sei bei einer Kündigung seine Sache, zu beweisen, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.

DPA
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