VIELFLIEGERMEILEN »Wer falsch fliegt, der fliegt«

Dürfen dienstlich gesammelte Vielfliegermeilen auch privat genutzt werden? An dieser Frage scheiden sich in deutschen Unternehmen die Geister. Im Extremfall droht sogar die Kündigung.

Hat der Arbeitgeber festgelegt, dass bei Dienstreisen gesammelte Bonusmeilen ausschließlich dienstlich wieder verwendet werden, müssen sich die Arbeitnehmer daran halten. Anderenfalls bestehen Sanktionsmöglichkeiten bis zur Abmahnung und Kündigung. Im Extremfall heißt das: »Wer falsch fliegt, der fliegt«.

Oft besteht die Pflicht zur dienstlichen Einbringung von Bonusmeilen

»Viele Großunternehmen verpflichten ihre Mitarbeiter dazu, solche Bonusmeilen dienstlich einzubringen«, weiß Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin. Möglich seien solche Regelungen als Teil des Arbeitsvertrages oder auch im Wege einer Anordnung der Firmenleitung. Wenn Mitarbeiter dazu angehalten werden, ihre Meilenkonten offen zu legen, bestünden dagegen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Ein Unternehmen, das jede Bonusmeile für Dienstflüge zur Senkung seiner Betriebsausgaben einfordert, ist Siemens in München. Kontrolliert werden die Mitarbeiter dort jedoch nicht. »Wir vertrauen unseren Leuten und haben damit gute Erfahrungen gemacht«, sagt Firmensprecher Karlheinz Groebmair. Wer sowohl dienstlich als auch privat mit seiner Vielfliegerkarte Meilen sammelt, sei sicherlich in der Lage, »beides mit Augenmaß auseinander zu halten«.

Bonusmeilen werden grundsätzlich persönlich gutgeschrieben - denn auf dem Flugticket ist ja ein Name und nicht eine Firma eingetragen. Der Reisevertrag werde mit einer lebenden Person, nicht mit einer juristischen Person abgeschlossen, sagt Lufthansa-Sprecherin Amlie Lorenz in Frankfurt. Angaben über den Stand einzelner Meilenkonten würde die Lufthansa auf Anfrage von Unternehmen nicht herausgeben.

Freiberufler, die im Auftrag mehrerer Firmen per Flugzeug unterwegs sind, dürften über ihre Meilenkonten in der Regel selbst verfügen können, sagt Anke Podewin, Arbeitsrechtsreferentin bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin. Es sei sonst schließlich schwer, im Blick zu behalten, welcher Auftraggeber Anspruch auf wie viele Bonusmeilen hat. Etwas anderes gelte nur dann, wenn zwischen Auftraggeber und Freiberufler vertraglich geregelt ist, dass die Meilenguthaben für weitere Flüge aufgehoben werden müssen.

In manchen Firmen ist die Privatnutzung der Bonusmeilen erlaubt

Viele Firmen gehen mit dem Thema Vielfliegerprogramme aber auch ganz locker um: »Da heißt es dann, die Mitarbeiter seien durch das viele Reisen ohnehin belastet, da sollten sie auch selbst etwas davon haben«, weiß Anwalt Bauer. Zu den Unternehmen, die diesen Weg gehen, zählt nach Angaben einer Firmensprecherin etwa die Deutsche Bank.

Möglicherweise droht manchen, die ihre Bonusmeilen für Dienstflüge nach Madrid oder Moskau bei privaten Reisen nach Miami und Mallorca einsetzen dürfen, künftig jedoch Ärger von anderer Stelle: »Einzelne Finanzämter fangen an, nachzuprüfen, ob damit den Mitarbeitern nicht ein geldwerter Vorteil gewährt wird«, sagt Bauer. Die Frage sei rechtlich noch »ein unbeackertes Feld«. Lufthansa-Vielflieger müssen sich darüber allerdings keine Gedanken machen: »Wir versteuern die Prämien bei den Finanzbehörden pauschal«, so Firmensprecherin Amlie Lorenz.

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