ENERGIE E.ON/Ruhrgas-Auflagen werden verschärft

Die Auflagen für eine Genehmigung der Fusion der Energiekonzerne E.ON und Ruhrgas durch die Bundesregierung sollen angeblich deutlich verschärft werden.

Die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« und die »Rheinische Post« berichteten am Dienstag, dass der für die Genehmigung zuständige Wirtschaftsstaatsekretär Alfred Tacke (SPD) E.ON/Ruhrgas unter anderem verpflichten will, statt bislang nur 75 Milliarden Kilowattstunden künftig 200 Milliarden Kilowattstunden an importiertem Gas über den freien Markt zu versteigern. Außerdem soll nach E.ON auch Ruhrgas verpflichtet werden, seine Anteile am den Versorgern Bayerngas und Bremer Stadtwerke veräußern. Eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums wollte die Berichte nicht kommentieren. Sie verwies auf das laufende Genehmigungsverfahren.

Anteile an Gasversorger VNG angeben

Nach Informationen der »FAZ« sollen E.ON/Ruhrgas überdies nach den Plänen Tackes den Beteiligungsfirmen Sonderkündigungsrechte für Gaslieferungen einräumen. Die »Rheinische Post« berichtete ergänzend, einem strategischen Investor soll nunmehr erlaubt sein, die Anteile von E.ON und Ruhrgas am ostdeutschen Gasversorger VNG von 42 Prozent zu erwerben.

Entscheidung immer noch offen

In der vergangenen Woche war es nach juristischen Interventionen von Wettbewerbern im Wirtschaftsministerium zu einer Neuauflage der Anhörung zu dem Fusionsbegehren der beiden Konzerne gekommen. Tacke hatte dabei erklärt, seine endgültige Entscheidung sei ungeachtet der Genehmigung im ersten Verfahren noch offen. Die Entscheidung soll noch vor der Bundestagswahl am 22. September fallen.

Kommission immer noch dagegen

Die Monopolkommission der Bundesregierung hatte sich am Montag nochmals gegen eine Ministererlaubnis für die Fusion ausgesprochen. Sie begründete das mit anhaltenden Bedenken, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Die von Tacke in seiner ersten Genehmigung ausgesprochenen Auflagen für die Fusion bewertete die Kommission als halbherzig. Sie würden allenfalls geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.