
Höhere Freigrenze
Die steuerliche Freigrenze wird erhöht. Dieser Wert sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Bei der Freigrenze wird bis zu dem Schwellenwert gar nichts versteuert. Liegen die Einkünfte darüber, wird voll versteuert. Beim Freibetrag hingegen muss nur der übersteigende Anteil versteuert und sozialversichert werden. Somit gilt die steuerliche Freigrenze auch als sächliches Existenzminimum. Diese neuen Freigrenzen gelten am 1. Januar 2020: Bei Singles 9408 Euro, bei Ehepaaren 18.816 Euro und für Kinder 5172 Euro.
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