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27. Dezember 2010, 21:45 Uhr

Fliegende Kameras verwirren Datenschützer

Drohnen gibt es nicht mehr nur beim Militär. Flugobjekte mit Kameras an Bord kann jetzt inzwischen im Elektromarkt als Spielzeug kaufen. Wenn die Kameras mehr aufnehmen als erlaubt, können Datenschützer aber nicht automatisch aktiv werden.

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Die AR.Drone verfügt über vier Rotoren und zwei Kameras. Gesteuert wird sie per iPod oder iPhone© Jens Kaläne/DPA

Sie sehen aus wie kleine Ufos und wurden früher nur vom Militär genutzt. Inzwischen fliegen Drohnen auch privat. Die kleinen Spaß-Flugobjekte sind natürlich nicht vergleichbar mit denen, die die Bundeswehr bei Tag und Nacht etwa in Afghanistan zur Ortung von Zielen einsetzt. Die Drohnen, die in Elektromärkten gekauft werden können, tragen keine Waffen. Das erste in Deutschland erhältliche Produkt dieser Art ist die AR.Drone von Parrot. Das US-Unternehmen entwickelt verschiedenes Technikzubehör wie Lautsprecher und Freisprecheinrichtung und vermarktet das Fluggerät als "fliegendes Videospiel".

Dennoch regen sich immer mehr Bedenken bei Politikern und Datenschützern: Denn die Flugobjekte aus dem Handel sind mit Kameras bestückt, eine an der Nase und eine am Bauch der Drohne. Ein Risiko liegt darin, dass die Kameras mehr sehen könnten als erlaubt ist. Die unbemannten Flieger können ohne Starterlaubnis - offiziell: Aufstiegserlaubnis - in die Höhe gehen, wenn sie weniger als fünf Kilogramm wiegen, eine geringere Flughöhe als 30 Meter haben und nicht kommerziell genutzt werden. Deshalb ist für die Drohnen, die im Handel sind, weder Zulassung noch Starterlaubnis notwendig. Diese Flugobjekte sind mit Apple-Plattformen wie dem iPhone zu bedienen, künftig sollen auch andere Systeme möglich sein.

Wer ist zuständig?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, hat die Drohnen bereits im Blick. Ihm sind aber die Hände gebunden: "Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes gelten nicht für Privatpersonen im rein privaten Bereich, zum Beispiel beim Einsatz von Videotechnik zwischen Nachbarn", sagt eine Sprecherin seiner Behörde.

Wenn jemand das Gerät auf der Straße fliegen lässt und seinen Nachbarn ohne dessen Wissen fotografiert, muss dies nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Anders sieht es aus, wenn Behörden oder Unternehmen mit der Kamera etwas ausspionieren, wenn unerlaubte Fotografien gemacht oder Drohnen kommerziell genutzt werden. Dann würde das Datenschutzrecht greifen. "Es ist eine schwierige Abgrenzung, eine Grauzone", sagt die Sprecherin des Bundesdatenschutzbeauftragten.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) warnt vor einem "Kamera-Ausflug in Nachbars Garten". Denn der wäre zumindest problematisch aus ihrer Sicht - und "die Aufnahme von Personen, die sich in einer Wohnung aufhalten, ohne deren Einwilligung sogar strafbar."

Der Datenschutzexperte der Linksfraktion im Bundestag, Jan Korte, befürchtet schon ein zunehmendes "Schnüffeln" unter Nachbarn. "Es besteht das Risiko, dass der öffentliche Raum weiter ausverkauft wird, die Privatsphäre durch Nachbarschafts-Schnüffeleien und staatliche und private Ausspähung eingeschränkt werden", sagt der Innenpolitiker. Die generelle Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen wurde zwar vor 20 Jahren abgeschafft. "Das heißt aber nicht, dass man deshalb mit Drohnen in die Privatsphäre einer Privatperson eindringen darf."

Marc-Oliver von Riegen, DPA
 
 
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