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23. August 2011, 14:26 Uhr

Keine Hartz-IV-Kürzung wegen Omas Geburtstagsgeld

Weil die Oma ihren Enkeln Geld geschenkt hat, darf einer arbeitslosen Mutter nicht der Hartz-IV-Satz gekürzt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Dennoch können nicht alle Hartz-IV-Empfänger aufatmen.

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50 Euro von der Oma zum Geburtstag: Solche Geschenke dürfen nicht von Hartz IV abgezogen werden© Uwe Zucchi/DPA

Eine frühere Hartz-IV-Familie muss kein Geld an das Jobcenter zurückzahlen, nachdem die Kinder zum Geburtstag und zu Weihnachten Geld von ihrer Großmutter bekommen haben. Das Jobcenter Leipzig hat die Kürzungsbescheide am Dienstag aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht in Kassel die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte. Ein auf andere Fälle übertragbares Urteil erging aber nicht.

Die Großmutter hatte für drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen. Da die Mutter der damals 6 bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz-IV-Leistungen bezog, sah das Jobcenter das Geld als Familieneinkommen an und forderte 510 Euro zurück. Dagegen hatte die Familie geklagt (Az: B 14 AS 74/10 R).

kng/DPA
 
 
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