Gerichtsurteil Soldaten haben Recht auf Gewissensfreiheit

Ein Bundeswehrmajor konnte seine Arbeit nicht länger mit seinem Gewissen vereinbaren und verweigerte die Befehle seines Vorgesetzten - zu Recht, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Bundeswehr-Major das Recht zugesprochen, im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg einen Befehl zu verweigern. Auch einem Berufssoldaten stehe das Grundrecht auf Gewissensfreiheit zu, begründeten die Leipziger Richter ihr Urteil.

Der Major hatte geklagt, nachdem er zum Hauptmann degradiert worden war. Sein Vorgesetzter hatte die Degradierung angeordnet als der Soldat sich im April 2004 geweigert hatte, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken. Er habe den Befehl nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können, argumentierte der Major. So habe sein Vorgesetzter nicht ausdrücklich ausschließen können, dass mit der Arbeit an dem Programm eine Beteiligung der Bundeswehr am Irak-Krieg unterstützt werde - einem Krieg, den der Major als völkerrechtswidrig betrachtete.

Angeklagter kritisiert Bundeswehreinsätze

In diesem Zusammenhang kritisierte der Soldat auch, dass Bundeswehrangehörige in Kuwait stationiert würden, deutsche Soldaten an AWACS-Flügen beteiligt seien, US-Liegenschaften in Deutschland bewachten und den im Irak kämpfenden US-Streitkräften Überflug- und Landerechte gewährt würden. Auch das hielt er für verfassungs- und völkerrechtswidrig.

Daraufhin wurde der Major wegen eines Dienstvergehens vom Truppendienstgericht in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt, wogegen der Soldat Berufung einlegte. Gleichzeitig legte auch die Gegenpartei - ein Wehrdisziplinaranwalt - gegen die Entscheidung Berufung ein und beantragte die Entlassung des Soldaten.

Die Richter des zweiten Wehrdienstsenates sprachen den Soldaten nun frei, da ihm kein Dienstvergehen nachzuweisen sei und er auch nicht gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Auch wenn der Mann nicht die Wehrpflicht verweigert hätte, stehe ihm dennoch das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu, urteilten die Richter. Die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung habe er glaubhaft dargelegt. Die Vorgesetzten hätten den Soldaten anderweitig einsetzen können. Als Teil der Exekutive seien auch die Streitkräfte uneingeschränkt an Recht und Gesetz gebunden - auch an die Grundrechte, so die Richter.

AP
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