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Internet-Auktionen vor Gericht Ebay-Urteile, die Sie kennen sollten

Versteigern kann ja so einfach sein - und so einfach Ärger einbringen. Denn nicht alles, was beim Auktionshaus Ebay geht, ist auch erlaubt. Gerichtsurteile stehen dem Kauf- und Verkaufsrausch manchmal ebenso entgegen wie Spielregeln, die Ebay selbst vorgibt.

Den Pulli oder die neue CD bequem am Computer bestellen - ohne Parkplatzsuche oder lästige Schlangen an den Kaufhauskassen, das macht das Internetauktionshaus Ebay nach wie vor interessant für Schnäppchenjäger.

Manch einer vergisst im Bietrausch jedoch, dass auch in der virtuellen Welt Regeln und Gesetze gelten. Und so werden häufig Gerichte eingeschaltet, wenn Käufer und Verkäufer untereinander nicht einigen können. Oder wenn sich Kunden von Ebay selbst benachteiligt fühlen.

Gerade in jüngster Zeit noch fällten Gerichte einige wichtige Urteile, die Schnäppchenjäger kennen sollten. stern.de präsentiert eine Auswahl an Urteilen und Bestimmungen der letzten Zeit.

DPA/AP/Reuters/web

Keine fremden Fotos erlaubt

Die ungenehmigte Verwendung fremder Fotos bei Verkäufen im Online-Auktionshaus Ebay ist nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes verboten. Das Gericht gab einem Fotografen Recht, dessen Bild von einem privaten Verkäufer bei Ebay zur Illustration eines Navigationsgerätes genutzt wurde, wie es in einer Mitteilung hieß. Der 6. Zivilsenat begründete das Urteil damit, "das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos". Der beklagte Verkäufer gab eine Unterlassungserklärung ab und muss 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro Abmahnkosten zahlen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 6 U 58/08

Erstattung trotz schlechter Bewertung

Bei Mängeln an einer im Internet ersteigerten Ware muss der Verkäufer den Kaufpreis auch zurückzahlen, wenn der Käufer eine schlechte Bewertung über ihn online gestellt hat. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Das Gericht gab damit einer Käuferin Recht, die im Juni 2007 für 1214 Euro ein Notebook ersteigert hatte. Beim Erhalt stellte sie einen Riss sowie Kratzer an dem Gerät fest. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Außerdem gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin beim Internetauktionshaus Ebay ab. Daraufhin weigerte sich die Verkäuferin, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Das Amtsgericht München urteilte, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel berechtigt gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht der Verkäuferin wegen der Bewertungen bei Ebay bestehe nicht, da es keine direkte Verbindung zu den Ansprüchen gebe. Eine Aufrechnung angeblicher Gewinneinbußen mit der Rückzahlungsforderung komme nicht in Betracht, da die behaupteten Einbußen nicht ausreichend belegt worden seien.

Amtsgericht München, Aktenzeichen 262 C 34119/07

Auch ein niedriger Preis zählt

Eine Versteigerung bei Ebay ist auch bei einem viel zu niedrigen Ergebnis gültig. Das Amtsgericht München sprach einem Käufer ein Auto für den Preis von 100 Euro zu, bei dem dieser den Zuschlag erhalten hatte, wie es mitteilte. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Gegenstände unter ihrem Wert verkauft würden. Der Verkäufer wollte mindestens 2100 Euro für sein Auto. Er hatte es zunächst auch mit einem Mindestgebot in dieser Höhe bei Ebay eingestellt. Auf dieses Angebot meldete sich jedoch niemand. Kurz darauf erschien das Auto erneut im Internet-Auktionshaus, dieses Mal ohne Mindestgebot, der Käufer erhielt für 100 Euro den Zuschlag. Der Verkäufer behauptet, das zweite Angebot ohne Mindestpreis nie eingestellt zu haben und weigerte sich, das Auto herauszugeben. Dennoch ist der Kaufvertrag gültig, unabhängig davon, ob der Verkäufer das Angebot nun selbst eingestellt hat oder nicht, wie das Gericht entschied. Der Verkäufer habe es versäumt, die Versteigerung rechtzeitig anzufechten. Deswegen gelte der Kauf. Um wirksam zu sein, hätte die Anfechtung nach Auskunft des Gerichts unverzüglich erfolgen müssen, nachdem der Verkäufer von der zweiten Auktion erfahren hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Aktenzeichen 223 C 30401/07

Elfenbein verboten

Ebay hat den Handel mit Elfenbein auf seinen Auktionsplattformen weltweit untersagt. Das Verbot gelte seit Jahresbeginn 2009, erklärte das Unternehmen. Ausnahmen seien Klaviere und Möbel mit Elfenbeinteilen, die vor 1900 hergestellt wurden. Mit dem Schritt reagiert der Konzern auf eine Studie des Internationalen Tierschutz-Fonds (IFAW), laut der im Internet ein "schwunghafter" Handel mit illegalen Wildtierprodukten wie Elfenbein betrieben wird - zwei Drittel der Transaktionen liefen demnach über Ebay. Der Handel mit Elefanten-Elfenbein ist laut IFAW mit wenigen Ausnahmen seit 1989 illegal. Jedes Jahr würden in Afrika und Asien verbotenerweise mehr als 20.000 Elefanten getötet, um die Nachfrage nach Elfenbein zu decken.

Kopierschutz gilt

Auch Privatpersonen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von CDs verkaufen. Mit seinem Urteil stufte das Karlsruher Gericht ein entsprechendes Angebot eines Verbrauchers als wettbewerbswidrig ein. Der Mann hatte solche Programme über das Internetauktionshaus Ebay zum Verkauf angeboten. Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern auch für "private und einmalige Angebote", entschied das Gericht.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 219/05 vom 17. Juli 2008

Hunde- und Katzenfelle verboten

Auch der Handel mit Hunde- und Katzenfellen ist bei Ebay seit dem 15. Juli 2008 verboten. Unter das Verbot fallen sämtliche Produkte, die aus Hunde- oder Katzenfell in allen Verarbeitungsstufen hergestellt wurden; dazu zählen unter anderem Pelze, Kleidungsstücke mit Pelzbesatz, Pelzdecken, Echtfellspielzeuge und Schlüsselanhänger. Das Verbot gilt für die drei deutschsprachigen Seiten www.ebay.de, www.ebay.ch und www.ebay.at. Das Unternehmen erklärte, die Haustiere gehörten zwar nicht zu den geschützten Tierarten. Dennoch wolle man die Belange von Hunde- und Katzenfreunden sowie Tierschutzorganisationen unterstützen. Hunde und Katzen würden oftmals auf tierquälerische Weise getötet, um an möglichst unbeschadete und für die Herstellung von Kleidungsstücken verwertbare Felle zu gelangen. Generell sei es auf Ebay verboten, lebende und geschützte Tiere oder Pflanzen sowie Produkte und Teile von ihnen anzubieten.

Anwalt zu ersteigern

Gegen eine Ersteigerung rechtsanwaltlicher Beratungen im Internet gibt es keine juristische Bedenken. Entsprechende Angebote verstießen nicht gegen das Berufsrecht der Anwälte, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Verfassungsrichter gaben damit einem Anwalt recht, der bei dem Internetauktionshaus Ebay 2004 Beratungen versteigert hatte. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte darin marktschreierische und berufswidrige Werbung gesehen und dem Juristen eine Rüge erteilt. So eine Werbung sei nicht verboten, entschieden die Verfassungsrichter. Sie dränge sich niemanden unerwünscht auf, da hauptsächlich Interessenten die entsprechenden Seiten im Netz anklickten. Das niedrige Startangebot sei nicht irreführend, da es ausdrücklich als solches gekennzeichnet sei. Ein Anwalt dürfe sein Honorar außerdem frei bestimmen. Nichts anderes geschehe bei einer Versteigerung.

Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvR 1886/06

Ebay muss "Namensklau" vorbeugen

Ebay muss wirksamere Schutzvorkehrungen gegen "Namensklau" treffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab mit seinem Urteil einem Ingenieur aus Sachsen Recht, unter dessen Namen ein anderer Ebay-Nutzer Kleidung verkauft hatte. Laut Urteil hat das Auktionshaus zwar keine generelle Pflicht, die ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Weist ein Betroffener aber darauf hin, dass unter seinem Namen betrügerische Geschäfte abgewickelt wurden, muss Ebay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch verhindern. Unter falschem Namen verkauft wurde vermeintliche Designerware, meist überteuerte Billigpullover, die von den Käufern teilweise reklamiert und an den ahnungslosen Kläger geschickt worden.

Nach den Worten des BGH muss Ebay gegen weitere Verstöße allerdings nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die technisch möglich und zumutbar sind, beispielsweise durch elektronische Filter. Die genauen Einzelheiten muss nun das Oberlandesgericht Brandenburg klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

In der Verhandlung hatte der BGH allerdings durchblicken lassen, dass ein generelles "Postident"- Verfahren - mit dem von vornherein die Identität jedes Nutzers zuverlässig festgestellt werden könnte - dem Auktionshaus nicht zumutbar wäre. Denn das Geschäftsmodell beruhe auf der Möglichkeit, sich ohne hohe Hürden anzumelden.

Damit bekräftigte der BGH seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des Auktionshauses. Danach muss eBay die auf seiner elektronischen Plattform angebotene Ware zwar nicht generell überprüfen. Wird der Internetversteigerer aber beispielsweise auf jugendgefährdende Gewalt- oder Pornovideos hingewiesen, muss es die Angebote nicht nur sperren, sondern auch deren neuerlichen Verkauf verhindern, entschied das Gericht im Sommer 2007. Ähnliches gilt für klar erkennbare Fälschungen, wie etwa von Marken-Uhren.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 227/05 vom 10. April 2008

Erfolg für Rolex

Wenn im Internet mit gefälschten Produkten gehandelt wird, haftet das Internet-Auktionshaus nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für diese Verletzung von Markenrechten. Das entschied das Karlsruher Gericht. Auch wenn das Auktionshaus nicht Anbieter der gefälschten Produkte sei, ermögliche es aber das illegale Angebot. Im vorliegenden Fall waren auf einer Internet-Plattform gefälschte Rolex-Uhren zum Kauf angeboten worden, die sogar als Plagiat gekennzeichnet waren. Die Uhrenfirma hatte daraufhin den Betreiber der Plattform auf Unterlassung verklagt. Das Internet-Auktionshaus sei verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren erst gar nicht im Internet angeboten werden könnten, begründeten die Bundesrichter.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 73/05 vom 30. April 2008

Markenartikler darf bestimmen

Ein Hersteller von Markenartikeln darf den Verkauf seiner Produkte bei Ebay untersagen, da die Internet-Plattform nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts bietet. Das hat das Landgericht Mannheim entschieden. Geklagt hatte der Hersteller der Scout-Schulranzen, die Firma Sternjakob in Frankenthal (Rheinland-Pfalz). Verstoße der Händler gegen das Urteil, dürfe ihn der Hersteller vom Vertrieb ausschließen.

Landgericht Mannheim, Aktenzeichen 7 O 263/07 Kart

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