Serie Online-Recht Elektronischer Vertragsschluss: E-Mail-Adresse und Passwort reichen nicht aus

Verträge können per E-Mail abgeschlossen werden, das gilt auch im Rahmen von Online-Auktionen. Dennoch häufen sich erfolglose Prozesse von Verkäufern gegen ihre vermeintlichen Abnehmer. Folge zwei der Serie über Online-Recht.

Verträge können grundsätzlich per E-Mail abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Kaufverträge im Rahmen von Online-Auktionen. Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, stellte dies bereits in einer Grundsatzentscheidung vom 7. November 2001 fest. Dennoch häufen sich erfolglose Prozesse von Verkäufern gegen ihre vermeintlichen Abnehmer.

Drei Niederlagen für Verkäufer

Vor dem Landgericht Bonn (Urteil v. 7.8.2001 – 2 O 450/00) beispielsweise unterlag der Verkäufer einer Herrenarmbanduhr, der den Kaufpreis einklagen wollte. Dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 6.9.2002 – 19 U 16/02) inzwischen. Ebenso unterlagen vor dem Amtsgericht Erfurt (Urteil vom 14.9.2001 – 28 C 2354/01) der Verkäufer eines Diamantrings und in einer Entscheidung des Landgerichtes Konstanz (Urteil v. 19.4.2002 – 2 O 141/01) sogar der hoffnungsfrohe Anbieter eines Wohnmobils. Alle hatten ihre Waren bei Online-Auktionen angeboten und wandten sich an die angeblich Höchstbietenden. Wie ist das zu erklären?

"Ich bin nicht der Käufer"

Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall stellten die vermeintlichen Käufer vor Gericht nicht etwa die Wirksamkeit von über das Internet geschlossenen Verträgen schlechthin in Frage. Hiermit wären sie nicht durchgedrungen. Sie erklärten vielmehr, das bei der Online-Auktion eingegangene Angebot stamme in Wirklichkeit gar nicht von ihnen. Da im Zivilprozess der Verkäufer beweisen muss, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und er den Kaufpreis von dem Beklagten wirklich einfordern darf, scheiterten alle drei Klagen. Die Verkäufer waren nicht in der Lage, diese Beweise zu erbringen.

Identifizierungsprobleme

Die Argumentation der Verkäufer, die Vertragsschlüsse seien jeweils unter Verwendung der E-Mailadresse und eines Passwortes der Beklagten abgegeben worden, überzeugte die Richter nicht. Eine E-Mailadresse allein sei in einem Medium wie dem Internet mit Millionen von Nutzern nicht nur dem jeweiligen Inhaber bekannt. Es ist bei vielen Anbietern zudem möglich, online eine E-Mailadresse ohne wirkliche Überprüfung der persönlichen Daten anzumelden. Auch die Verwendung von Passwörtern stelle kein hinreichend sicheres Indiz dar, um eine per E-Mail abgegebene Erklärung einer bestimmten Person sicher zuzuordnen. Ein Passwort im Internet könne nach der übereinstimmenden Ansicht aller vier Gerichte von Dritten "geknackt" und unbefugt missbraucht werden, etwa durch ein so genanntes Trojanisches Pferd.

Dr. Lutz Lehmler

Dr. Lutz Lehmler ist Rechtsanwalt in Mainz und Autor des im H. Luchterhand-Verlag erschienenen Buchs "Das Recht des unlauteren Wettbewerbs". Für Stern.de beleuchtet er in einer Serie die spannendsten Aspekte des Online-Rechts.

Keine Beweislastumkehr im Internet

Nach den Worten des OLG Köln greift im Internet keine Beweislastumkehr, nur weil ein scheinbarer Vertragspartner ein E-Mail-Konto mit einem Passwort unterhält. Auch ein Beweis des ersten Anscheins, dass der Verwender eines geheimen Passwortes tatsächlich derjenige ist, dem das Passwort einmal zugeteilt wurde, sei wegen dem nicht hinreichenden Sicherheitsstandard nicht gegeben. Das OLG Köln ließ in seinem Urteil vom 6. September 2002 die Revision zum BGH zu, dessen Entscheidung in dieser wirtschaftlich bedeutenden Frage mit Spannung zu erwarten ist. Die bisherigen Urteile zeigen, welche Probleme mit online abgewickelten Verträgen noch immer verbunden sein können. Für die Kläger dürften jeweils Prozesskosten in Höhe von mehreren tausend Euro angefallen sein. Der Umstand, dass sie ihrerseits selbstverständlich nicht verpflichtet waren, die zum Kauf angebotenen Gegenstände an ihre vermeintlichen "Käufer" zu übergeben, ist allenfalls ein schwacher Trost.

<a class="link--external" href="mailto:RAeBWL@t-online.de">Lutz Lehmler</a>

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