In jeder fünften Familie in Deutschland werden Kinder von ihren Eltern allein oder getrennt erzogen. Das sind mehr als anderthalb Millionen alleinerziehende Elternteile. Hinzu kommt in etwa dieselbe Zahl von Müttern oder Vätern, die Kinder über 18 Jahre allein betreuen. Für alleinerziehende Elternteile ist das sehr häufig mit großer Belastung verbunden – auch finanziell.
Haushaltskassen von Alleinerziehenden sind oft knapp, sei es aufgrund von Teilzeitarbeit, säumigen Unterhaltszahlungen, stark gestiegenen Preisen für Wohnen und Lebensmittel. Etwa 35 Prozent dieser Haushalte benötigten zuletzt Sozialleistungen, etwa Wohngeld und/oder Lohnaufstockung. Ihr Armutsrisiko ist statistisch rund fünfmal höher als das von Elternpaaren.
Einkommensteuer sparen per Antrag
Finanzielle Entlastung bietet der Fiskus. Dazu dient die Lohnsteuerklasse 2. Ledige, geschiedene, verwitwete oder dauerhaft getrenntlebende Alleinerziehende können sie jederzeit bei ihrem Finanzamt beantragen. Voraussetzung dafür: Ein oder mehrere Kinder mit Anspruch auf Kindergeld leben im Haushalt. Das gilt im für Kinder bis 25 Jahre, sofern sie in Ausbildung sind. Weitere Bedingungen: Kein weiterer Erwachsener gehört gemeldet per Erst- oder Zweitwohnsitz zum Haushalt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gewährt der Staat den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er beträgt 4260 Euro pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der in Steuerklasse 2 automatisch das monatliche Einkommen erhöht. Und zwar direkt ab dem ersten Monat nach der Antragstellung beim Finanzamt. Mithin ermäßigt sich auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Beispiel: Für ein Jahreseinkommen von 35.000 Euro brutto beträgt die Lohnsteuerentlastung für Alleinerziehende mit einem Kind 1232 Euro jährlich, rechnet die Lohnsteuerhilfe Bayern vor. Damit verbleiben also sofort rund 100 Euro mehr im Monat in der Haushaltskasse. Für ein Teilzeit-Jahresgehalt von beispielsweise 21.600 Euro entfallen in der Steuerklasse 2 die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag vollständig. Zum Vergleich: In der Steuerklasse 1 würden laut Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums für dasselbe Gehalt monatlich 55 Euro Lohnsteuer abgezogen.
Alleinerziehende, die den Wechsel in die Steuerklasse 2 versäumt haben, können den Entlastungsbetrag auch nachträglich per Einkommensteuererklärung geltend machen. Und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestanden hat.
Unabhängig von der Steuerklasse können Alleinerziehende (wie auch Paare) für ihre Kinder bis 14 Jahre Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. 80 Prozent der Kosten für Kita, Tagesmütter oder Babysitter werden anerkannt, bis zu einem Höchstbetrag von 4800 Euro im Jahr. Voraussetzung sind entsprechende Rechnung und Belege für deren Überweisung.
Laut Bundesfinanzministerium waren im Jahr 2024 nur rund eine Million Arbeitnehmer in der Steuerklasse 2, also deutlich weniger als die Zahl Alleinerziehender. Das kann daran liegen, dass die Voraussetzung, allein mit einem oder mehreren Kindern im Haushalt zu leben nicht gegeben ist; etwa in einer Wohngemeinschaft oder durch Einzug neuer Partner. Es kann aber auch an Unwissenheit liegen. Die Prüfung der individuellen Lebensumstände samt möglicher staatlicher Hilfen bieten unter anderem Sozialverbände wie zum Beispiel der VdK an.