Stichwort: Einstellung nach Paragraf 153 a StPO
Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess kann mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist dies in Paragraf 153 a der Strafprozessordnung.
Voraussetzung für eine Einstellung ist, dass die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehören zu den möglichen Auflagen die Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen erteilt werden.
Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, so ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damit rechtskräftig.
Für Kritiker der 'Freikauf-Paragraf'
Bei Kritikern gelte der Paragraf 153a, der als Gegenleistung zur Einstellung eine Geldbuße fordert, als 'Freikauf-Paragraf'. "Das macht ihn seit seiner Einführung Mitte der 70er Jahre sehr umstritten", sagte der Strafrechtler Kai Bussmann von der Universität Halle-Wittenberg in einem dpa-Gespräch. Der Justiz biete die Vorschrift jedoch eine Möglichkeit der Zeitersparnis, ohne das Gesicht zu verlieren. "Man ist das Verfahren los und hat dennoch eine Sanktion", so Bussmann.
Anders als die Öffentlichkeit annehme, würden die wenigsten Strafverfahren mit einem Urteil beendet. Klassische Bereiche der Verfahrenseinstellung, die gerne als "Freispruch zweiter Klasse" bezeichnet wird, seien Wirtschaftsstrafprozesse und Umweltverfahren. "Immer dann wenn eine vollständige Aufklärung des Falles zu aufwendig erscheint, bietet die Justiz gerne die Einstellung an." Der Beschuldigten habe den Vorteil, dass er nicht vorbestraft ist und kein Hinweis im Führungszeugnis auftaucht. "Die Justiz vergisst den Fall aber nicht, es bleibt ein Eintrag im Bundeszentralregister", erklärte der Jurist.
Stichwort: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Befangenheitsanträge gegen Richter gehören zu de wichtigsten Mitteln der Verteidigung im Strafverfahren. Nach der Strafprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn "ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen". Ein solcher Grund kann sich vor allem aus dem Verhalten des Richters vor und während eines Prozesses ergeben. Weltanschauung, Religion, Geschlecht, Herkunft und auch der Familienstand sind dagegen in der Regel keine Ablehnungsgründe.
Zu dem Grund schreibt ein Standardkommentar zur Prozessordnung: "Der Gesetzgeber muss Vorsorge dafür treffen, dass die Richterbank von Richtern freigehalten wird, die ... nicht mit der erforderlichen Distanz eines Unbeteiligten dem Verfahren gegenüberstehen." Über den Befangenheitsantrag entscheidet zunächst die zuständige Kammer ohne den betroffenen Richter. Werden jedoch alle Richter dieser Kammer abgelehnt, muss eine andere Strafkammer beschließen.