Vorsicht bei Beleidigung des Vermieters "Promovierter Arsch" - und die Wohnung ist weg

Wer seinen Vermieter beschimpft, kann morgen auf der Straße stehen: Diese Erfahrung musste nun ein Ehepaar aus Bayern machen - es hatte seinen Vermieter einen "promovierten Arsch" genannt.

Wer an seiner Wohnung hängt, sollte sich mit verbalen Entgleisungen besser zurückhalten – zumindest gegenüber dem eigenen Vermieter. Wer diesen etwa als "promovierten Arsch" beschimpft, kann schnell auf der Straße landen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Das Urteil bezieht sich auf einen konkreten Fall in Hohenbrunn. In einem jahrelangen Rechtsstreit hatten ein Mieter-Ehepaar und ein Vermieter zahlreiche Zivilverfahren rund um die Wohnung geführt und gegenseitig Strafanzeigen erstattet.

Im Mai vergangenen Jahres kam es dann wieder einmal zu einem Streit, der diesmal weitreichende Folgen für die Mieter haben sollte. Laut Gerichtsbericht rief der Ehemann frühmorgens um 6 Uhr mit einer Beschwerde beim Vermieter an: Die Wassertemperatur im Bad erreiche nur 35 Grad Celsius statt der erforderlichen 40 Grad. Drei Stunden später traf der Vermieter an der Wohnung ein und wollte die Wassertemperatur überprüfen. Das Paar ließ ihn aber nicht über die Schwelle - das sei nicht notwendig, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug sei. Es folgte ein hitziger Wortwechsel, schließlich schleuderte der Mann dem Vermieter wutentbrannt ein "Sie promovierter Arsch!" an den Kopf.

Ehre verletzt, Vertrauen erschüttert

Der Vermieter kündigte daraufhin am 31. Mai fristlos. Die Mieter wehrten sich und zogen gegen die Kündigung vor Gericht: Der Mann gab an, die Beleidigung sei nicht grundlos erfolgt, denn der Vermieter habe ihn zuerst geduzt und dann körperlich angegriffen. Das Gericht sah keine Beweise für eine Provokation, die Mietkündigung blieb trotzdem wirksam.

Die Bezeichnung "promovierter Arsch" verletze die Ehre und gehe weit über eine Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Dem Vermieter könne es nicht zugemutet werden, die Wohnung weiter an das Paar zu vermieten - insbesondere, da er im selben Haus wohne.

Das Gericht stellte auch fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage "schwerwiegend erschüttert", heißt es. Der Vertrauensbruch habe auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden können.

DPA
las/AFP/DPA

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