Anwohner entlang der Castor-Strecke dürfen nicht gegen die Atommülltransporte klagen. Das hat am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Klagen der Anlieger seien unzulässig, weil die Genehmigungsvorschriften neben dem Schutz der Allgemeinheit nicht "drittschützend" seien. Damit sah der 7. Senat keine klar zu definierende Personengruppe, die von den Transporten in spezifischer Weise betroffen wäre. (Az: 7 LB 58/09 7 LB 59/09)
Kläger sind nicht klagebefugt
Die Vorschriften berücksichtigten nur die Sicherheit des Transportgutes als solches, nicht die Belange einzelner Dritter wie etwa Anwohnern, begründete das Gericht seine Entscheidung. Deshalb seien die Kläger nicht klagebefugt und ihre Klagen damit unzulässig.
Geklagt hatten zwei Bürger aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg. Ein Kläger wohnt rund einen halben Kilometer vom Verladebahnhof in Dannenberg entfernt, das Haus einer klagenden Anwohnerin steht wenige Meter neben der Transportstrecke in das Zwischenlager Gorleben.
Die Berufungen der beiden gegen abweisende Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom Oktober 2004 hatte das Lüneburger OVG im August 2006 als von vornherein unzulässig abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht gab den Fall jedoch an das OVG zurück und forderte eine inhaltliche Entscheidung.