IS-Prozess in Frankfurt Höchststrafe für Syrien-Rückkehrer gefordert

Der Syrien-Rückkehrer Kreshnik B. ist wieder in Deutschland. Die Bundesanwaltschaft zweifelt aber daran, dass er seine Mitgliedschaft bei der Terrormiliz IS bereut. In einer Woche fällt ein Urteil.

Im ersten deutschen Prozess gegen ein mutmaßliches Mitglied der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) hat die Bundesanwaltschaft vier Jahre und drei Monate Haft gefordert. Die Verteidigung des 20 Jahre alten Syrien-Rückkehrers hält dagegen maximal drei Jahre und drei Monate Gefängnis für angemessen. Das Urteil wird am 5. Dezember erwartet.

Bei ihren Plädoyers vor dem Oberlandesgericht Frankfurt stützten sich Bundesanwaltschaft und Verteidigung am Freitag auf eine mit dem Staatsschutzsenat getroffene Vereinbarung. Danach kann der ehemalige Frankfurter Berufsfachschüler Kreshnik B. wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu dreieinviertel bis viereinviertel Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Für einen Erwachsenen stehen darauf bis zu zehn Jahre Gefängnis.

Anklagepunkt wegen Vereinbarung mit Staatsschutz fallengelassen

Der Anklagepunkt, eine schwere staatsgefährdende Straftat im Ausland vorbereitet zu haben, wird fallen gelassen. Voraussetzung für die Vereinbarung war, dass der Heranwachsende mit dem dunklen Vollbart und der Brille ausführlich auf die Fragen des Senats und der Bundesanwaltschaft antwortet. Der Angeklagte verzichtete auf ein letztes Wort.

Zweifel an echter Reue

Die Bundesanwaltschaft plädierte auf die höchste Strafe, die nach der Vereinbarung möglich ist. "Körperlich ist der Angeklagte aus Syrien zurück. Seine Wertvorstellungen sind aber noch nicht wieder in Deutschland angekommen", sagte der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dieter Killmer.

Kreshnik B. hatte etwa auf die Frage des Vorsitzenden Richters "Ist Kopfabhacken gut?" geantwortet: "Kommt darauf an für welche Sünde." Killmer sagte: "An echter Reue habe ich Zweifel. Echte Reue kann man aber nicht erzwingen."

Entwicklungsstand eines Jugendlichen

Die Beteiligung am internationalen Terrorismus sei zwar keine typische Jugendverfehlung, der Entwicklungsstand des Angeklagten aber noch einem Jugendlichen gleichzusetzen gewesen. "Besorgt lässt mich der Eindruck der Verführbarkeit des Angeklagten zurück", sagte der Bundesanwalt. Es werde darauf ankommen, dass sein Selbstwertgefühl eine andere als die "ideologisch und religiös fehlgeleitete Basis" finde.

Anwalt Mutlu Günal plädierte für die nach der Vereinbarung niedrigste mögliche Strafe. Sein Mandant zeige durchaus Reue: "Er ist nicht zurückgekommen, weil er ein Schläfer ist, sondern weil er nicht mehr wollte." Und er sei nicht nach Syrien gegangen, "weil er es toll fand, dass da Leute enthauptet werden, sondern weil er Leute retten wollte". Zu Kreshniks B. Äußerungen über das Enthaupten und die Scharia sagte der Anwalt: "Er ist ein bisschen jung, und er kann sich noch nicht so artikulieren."

DPA
lie/DPA