Asylverfahren an der Grenze: Haft auch weiter entfernt zulässig
EU-Länder dürfen Asylbewerber in sogenannten Grenzverfahren auch in Haftanstalten festhalten, die nicht direkt an der Grenze zum Nachbarstaat liegen. Sie dürfen auch danach vorläufig dort inhaftiert bleiben, wenn ihre Rechte geschützt sind, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen sollen dazu dienen, dass schneller entschieden und bei Ablehnung auch schneller abgeschoben wird. (Az. C-50/24 bis C-56/24)