Der Verfassungsrichter und frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller ist in zwei Streitverfahren um die Wahl des Bundespräsidenten von der Entscheidung ausgeschlossen. Müller habe unter anderem der 14. Bundesversammlung angehört, bei der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde. Deshalb dürfe er über die Klagen wegen möglicher Fehler bei zwei Präsidentenwahlen nicht mitentscheiden, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Der Ausschluss betrifft lediglich diese zwei Verfahren, er hat keine Auswirkungen auf die sonstige Richtertätigkeit Müllers.
Ein NPD-Politiker hatte gegen die Wahl von Horst Köhler im Jahr 2009 und die Wahl von Wulff im Jahr 2010 geklagt. Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass die Bundesversammlung fehlerhaft zusammengesetzt war. Außerdem sieht er seine Rechte als Mitglied der Versammlung verletzt, weil es über von ihm gestellte Anträge zu Geschäftsordnung keine Debatte gegeben habe.
Nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ist ein Richter unter anderem dann von der Entscheidung ausgeschlossen, "wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist". Aus diesem Grund könne Müller als früheres Mitglied der Bundesversammlung nicht an der Entscheidung mitwirken, so das Gericht. "Herr Müller ist aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen, nicht wegen Besorgnis der Befangenheit", betonte die Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts.
Müllers' Ausschluss ist kein Einzelfall
Der CDU-Politiker Müller war im vergangenen November zum Verfassungsrichter gewählt worden - nur gut drei Monate nach seinem Rücktritt vom Amt des Saar-Ministerpräsidenten. Die Wahl stand bis kurz vor Schluss auf der Kippe. Kritiker hatten bezweifelt, ob ein Parteipolitiker nach relativ kurzer Pause an das höchste deutsche Gericht wechseln sollte.
Der Ausschluss eines Verfassungsrichters von einem konkreten Prozess ist allerdings in Karlsruhe kein Einzelfall: So wurden beispielsweise die ehemaligen Verfassungsrichter Udo Di Fabio und Wolfgang Hoffmann-Riem von Verfahren ausgeschlossen, bei denen sie zuvor als Prozessbevollmächtigte für die Beschwerdeführer tätig gewesen waren.