Die Eckpunkte des Kompromisses, auf den sich die Parteien nach jahrelangen Auseinandersetzungen geeinigt haben:
AUFENTHALTSTITEL
Die zahlreichen Aufenthaltstitel werden durch zwei ersetzt: befristete Aufenthaltserlaubnis und unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt.
ARBEITSMIGRATION
Die Zuwanderung von Arbeitskräften soll flexibel nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts gesteuert werden. Nicht-EU-Ausländer dürfen nur dann hier arbeiten, wenn für die freie Stelle weder ein Deutscher noch ein EU-Ausländer zur Verfügung steht. Hoch qualifizierte können auf Dauer zuwandern, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat und Integration sowie die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Ausländer, die ihr Studium abgeschlossen haben, müssen nicht mehr sofort ausreisen, sondern können sich eine Arbeit suchen. Selbständige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zuwandern, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches oder ein regionales Interesse besteht.
Das von Rot-Grün geplante Punktesystem zur Anwerbung von Topleuten steht nicht mehr im Gesetz. Der Anwerbestopp, der ursprünglich wegfallen sollte, bleibt grundsätzlich bestehen und damit auch die "Anwerbestoppausnahmeverordnung", über die beispielsweise Saisonarbeiter wie Spargelstecher geholt werden.
HUMANITÄRES RECHT
Der Aufenthaltsstatus von Opfern nicht- staatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung wird verbessert. Sie können als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden. Die Kettenduldung (Verlängerung um jeweils ein Vierteljahr) wird abgeschafft. Künftig soll es keine Duldung über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus geben. Bisher geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis. Für Problemfälle gibt es eine Härtefallkommission. Anerkannte Asylberechtigte können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Altersgrenze für den Kindernachzug wird nicht von 16 auf 12 Jahre abgesenkt. In bestimmten Fällen besteht Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr. Die Regelungen für den Ehegattennachzug gelten auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Die Berechtigung zum Arbeiten für Familienangehörige richtet sich nach der des hier lebenden Ausländers.

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INTEGRATION
Erstmals gibt es einen Rechtsanspruch auf Integrationskurse für ausländische Neuzuwanderer aus Nicht-EU- Staaten, die auf Dauer hier bleiben wollen. Die Kosten übernimmt der Bund. Die Kurse sollen ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte vermitteln. Zudem sollen jährlich 50.000 bereits hier lebende Ausländer mit Integrationsdefiziten zu solchen Kursen verpflichtet werden. Wer sich weigert, riskiert seinen Aufenthaltsstatus oder eine Kürzung der Sozialleistungen.
SPÄTAUSSIEDLER
Auch mitreisende Familienangehörige müssen ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen.
SICHERHEIT
Ausländer können künftig aufgrund einer von Tatsachen gestützten Gefahrenprognose abgeschoben werden. Zuständig sind die Landesinnenminister. Der Bundesinnenminister hat ein Zugriffsrecht. Der Rechtsschutz wird auf eine Instanz beim Bundesverwaltungsgericht reduziert. Bestehen Abschiebehindernisse wie Folter oder Todesstrafe, ergehen Auflagen und Meldevorschriften. «Geistige Brandstifter» wie Hetzer in Moscheen können ausgewiesen werden. Schleuser, die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt sind, werden ausgewiesen. Bevor ein Daueraufenthalt erteilt wird, erfolgt eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz. (dpa)