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Unterschiede Irland - Deutschland Eine Lebenspartnerschaft ist noch keine Homo-Ehe

Nach dem klaren Ja der Iren zur Homo-Ehe wird auch in Deutschland eine volle Gleichstellung homosexueller Paare gefordert. Es gibt bereits die Eingetragene Partnerschaft. Doch das ist nicht dasselbe.

Das klare Ja der katholisch geprägten Iren zur völligen Gleichstellung homosexueller Paare mit der klassischen Ehe von Mann und Frau hat die Debatte in Deutschland neu angeheizt. Dabei gibt es hierzulande doch schon eine Homo-Ehe?! Nicht ganz: Menschen, die in Deutschland eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, sind mit Eheleuten nicht vollkommen gleichgestellt. Laut Aussage des Grünen-Politikers Volker Beck vom Dienstag wird bei rund 150 Regelungen in 54 Gesetzen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Dies sind die wesentlichen Unterschiede:

Kein verfassungsrechtlicher Schutz

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe. Zwar gibt sie der Partnerschaft zweier gleichgeschlechtlicher Menschen einen rechtlichen Rahmen und stellt diese in vielen Bereichen (Unterhaltsrecht, Güterrecht, Erbrecht, Steuerrecht) weitgehend der klassischen Ehe gleich, doch bleibt der Lebenspartnerschaft der besondere verfassungsrechtliche Schutz nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bisher versagt. Die Begründung liegt darin, dass unsere Verfassung vom "Wesensmerkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner ausgeht", so das Bundesverfassungsgericht im Juli 2002. Somit gibt es kein verfassungsgemäßes Recht auf eine Lebenspartnerschaft. Stattdessen wird dieses Recht vom Gesetzgeber erteilt und kann dementsprechend auch wieder aufgehoben werden. Eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaften im verfassungsrechtlichen Sinne würde zahllose gesetzliche Regelungen überflüssig machen.

Die Karte zeigt, welche Länder eine gleichgeschlechtliche Eheschließung ganz oder teilweise ermöglichen sowie die Situation in Deutschland. Fahren Sie für mehr Infos mit der Maus über die farbig markierten Länder. Für eine detailliertere Darstellung zoomen Sie in die Karte hinein und verschieben Sie den Ausschnitt.

Einschränkungen im Adoptionsrecht

Derzeit der Hauptdiskussionspunkt: Männer und Frauen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben anders als Eheleute nicht das Recht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Einer der Partner kann ein Kind allein adoptieren, benötigt dafür aber die Zustimmung des anderen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Lebenspartnern 2013 zudem zugestanden, bereits vorhandene Adoptivkinder des jeweiligen Partners zu adoptieren. Auch eine Stiefkindadoption, also das Adoptieren des leiblichen Kindes des jeweiligen Partners, ist zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gleichstellung der Partnerschaften in diesem Punkt bisher nicht zugelassen, heißt die aktuelle Situation aber nicht gut.

Hinterbliebenenversorung durch Versorgungswerke

In vielen freien Berufen ist die Versorgung von Hinterbliebenen durch die sogenannte berufsständische Versorgung geregelt. Zu diesen Berufen zählen beispielsweise Ärzte und Apotheker, Architekten und Ingenieure, Notare und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tierärzte, Zahnärzte und viele mehr. In einigen Versorgungswerken ist die Hinterbliebenenversorgung bei Lebenspartnerschaften bisher nicht geregelt; die meisten Versorgungswerke arbeiten aber an einer Gleichstellung oder haben diese schon vollzogen.

Unterschiede, die abgeschafft werden

Ein Gesetzentwurf, der an diesem Mittwoch im Kabinett beraten werden soll, sieht Änderungen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen vor:

  • Wer eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Ausland eingehen will, braucht dafür die Bescheinigung einer deutschen Behörde, dass dem rechtlich nichts entgegensteht. Das deutsche Recht sieht eine solche aber nur für Eheschließungen vor. Dies soll mit einem neuen Gesetz geändert werden.
  • Leistungen nach dem Vertriebenengesetz sollen künftig homosexuellen Partnerschaften ebenso wie Eheleuten gewährt werden.
  • Die Regelung, dass Verträge zur Nutzung von Schrebergärten nach dem Tod eines Ehegatten weitergelten, wird auf schwule und lesbische Partnerschaften übertragen.
  • Das Gesetz zur beruflichen Rehabilitierung sowie verschiedene Verordnungen zur Ausbildung oder der Laufbahn bei Bundesbehörden werden angepasst.
  • Asylbewerber sollen künftig nicht mehr länger in einer Aufnahmeeinrichtung bleiben, wenn sie durch eine Lebenspartnerschaft Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Die Sonderbestimmungen zur Vererbung von Bauernhöfen werden auf Lebenspartnerschaften übertragen.
  • Im Strafgesetzbuch soll künftig nicht nur die "Doppelehe" verboten sein, sondern auch die "doppelte Lebenspartnerschaft".
  • Künftig soll bundesgesetzlich vorgeschrieben werden, dass die Lebenspartnerschaftsregister immer bei den Standesämtern geführt werden müssen. Das ist zwar in der Praxis jetzt bereits überall der Fall, es ist bislang aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Dieter Hoß/mit DPA

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