Unternehmen können von ihren Mitarbeitern ausreichende und gegebenenfalls auch schriftliche Deutschkenntnisse verlangen, wenn dies für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist. Unzureichende Sprachkenntnisse können eine Kündigung rechtfertigen, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters aus Spanien ab, der schriftliche Anweisungen nicht verstehen konnte. (Az: 2 AZR 764/08)
Der Arbeitgeber, ein Automobilzulieferer aus Nordrhein-Westfalen, führte 2004 eine zertifizierte Qualitätssicherung ein. Diese setzte voraus, dass alle Arbeitnehmer schriftliche Anweisungen lesen und verstehen können. Der in Spanien geborene und zur Schule gegangene Arbeiter, damals 55 Jahre alt und schon seit 25 Jahren für das Unternehmen im Spritzguss tätig, nahm daher schon 2003 während seiner Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber finanzierten Deutschkurs teil, doch mit unzureichendem Erfolg. Die Teilnahme an einem Folgekurs lehnte er ebenso ab wie die an einem hausinternen Deutschkurs. 2005 forderte ihn das Unternehmen nochmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, 2006 drohte es schließlich auch eine Kündigung an.
2007 endete eine externe Überprüfung der Qualitätsvorgaben, ein sogenanntes Audit, erneut mit dem Ergebnis, dass der Arbeiter den sprachlichen Anforderungen nicht genügt. Daraufhin kündigte das Unternehmen ordentlich zum Jahresende. Ohne Erfolg machte der Mann geltend, für seine Arbeit seien schriftliche Deutschkenntnisse nicht erforderlich, alle nötigen Anweisungen könnten ihm auch mündlich erteilt werden.
Doch das BAG bestätigte die Kündigung. Die eingeführte Qualitätssicherung sei ein ausreichender Grund, schriftliche Deutschkenntnisse zu verlangen. Das Unternehmen habe dem Arbeiter auch ausreichend Gelegenheit gegeben, diese zu erwerben. Eine unzulässige Diskriminierung wegen der Herkunft des Arbeiters liege daher nicht vor.