Massagesalon
Jetzt wird kurios: Die Besitzerin eines Massagesalon hatte einer Mitarbeiterin gekündigt, weil sie diese bei Oralverkehr mit einem Kunden im Salon durch nicht ganz zugezogene Vorhänge beobachtet haben will. Doch solche Praktiken stehen in der Hausordnung auf dem Index. Also kassierte die Angestellte die außerordentliche, fristlose Kündigung. Doch die wehrte sich, nie habe sie einen Kunden oral befriedigt - und zog vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg teilten zwar die Meinung der Angestellten - geholfen hat ihr das aber wenig. Denn die Richter urteilten, dass "die orale Befriedigung eines Kunden kein derart gravierender Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorliege, dass die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses - noch dazu ohne vorherige Abmahnung - gerechtfertigt sein könnte." Eine Abmahnung wäre ausreichend. Die außerordentliche Kündigung sei rechtlich nicht möglich - doch sie könne in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden. Das war möglich, da der Kündigungsschutz gemäß nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht für Kleinstunternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern gilt. Ansonsten wäre auch eine Abmahnung ausreichend gewesen. "Aber selbst wenn es diese eine Pflichtverletzung am 10.01.2010 gegeben hätte, wäre die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, da der Unterschied dieser Pflichtverletzung zu den von der Beklagten durch die Klägerin und ihre Kolleginnen angebotenen anderen Praktiken von der manuellen Befriedigung per Hand bis hin zur 'dominanten Massage' per Umschnalldildo ein geringer sei", so das LAG Berlin-Brandenburg.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg teilten zwar die Meinung der Angestellten - geholfen hat ihr das aber wenig. Denn die Richter urteilten, dass "die orale Befriedigung eines Kunden kein derart gravierender Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorliege, dass die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses - noch dazu ohne vorherige Abmahnung - gerechtfertigt sein könnte." Eine Abmahnung wäre ausreichend. Die außerordentliche Kündigung sei rechtlich nicht möglich - doch sie könne in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden. Das war möglich, da der Kündigungsschutz gemäß nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht für Kleinstunternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern gilt. Ansonsten wäre auch eine Abmahnung ausreichend gewesen. "Aber selbst wenn es diese eine Pflichtverletzung am 10.01.2010 gegeben hätte, wäre die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, da der Unterschied dieser Pflichtverletzung zu den von der Beklagten durch die Klägerin und ihre Kolleginnen angebotenen anderen Praktiken von der manuellen Befriedigung per Hand bis hin zur 'dominanten Massage' per Umschnalldildo ein geringer sei", so das LAG Berlin-Brandenburg.
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